Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist es gem. § 43 Abs. 1 VwVfG stets notwendig, dass dieser gegenüber dem Adressaten bekannt gegeben wird. Ein Verwaltungsakt (VA) wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird.
Eine Behörde darf diesen nur an den amtlichen Namen bekanntgeben.
Ein Tippfehler hindert den Zugang nicht. Denn der Adressat wäre noch bestimmbar.
Der VA wäre bei Ihrem weiblichen Namen nicht nur rechtswidrig, sondern er würde nicht einmal wirksam zugehen. Die Behörde ist jedoch gehalten, die VA'e ordnungsgemäß zu adressieren.
Bei VA'en sehe ich - wie die Krankenkasse - keinen Ermessensspielraum, den weiblichen Namen anzuwenden.
Eine andere Frage ist, ob die Krankenkasse den Namen auf der Gesundheitskarte ändern kann.
Diese Karte ist ein VA und hat keine regelnde Wirkung bzw. Außenwirkung.
Diese dient als Versicherungsnachweis. Durch einen einfachen Vermerk im System kann hier vermerkt werden, dass der Versicherungsnehmer nun eben eine Versicherungsnehmerin mit dem neuen Namen ist, wie z.B. "transgender".
Da dies bei anderen Krankenkassen bereits umgesetzt wird, sollte es auch für Sie (die Krankenkasse) möglich sein, dieses rein technische Problem zu lösen und damit für das psychische Wohlergehen von transgender-Personen einzustehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Vielen Dank für die Antwort.
> Eine Behörde darf diesen nur an den amtlichen Namen bekanntgeben.
> Ein Tippfehler hindert den Zugang nicht. Denn der Adressat wäre noch bestimmbar.
Was sind denn hier die Kriterien und wo sind sie definiert? Es müsste dann ja ein Gesetz existieren, das die Identifizierung über den amtlichen Namen verlangt und gleichzeitig einen Interpretationsspielraum definiert durch den dann z.B der Tippfehler belanglos wird.
Je nachdem was die konkreten Kriterien sind, liessen sich evtl. kreative Lösungen finden, von mir aus kann die Krankenkasse meine Ausweisnummer an meinen Namen anhängen um auf ein amtliches Dokument zu verweisen.
Ich will noch auf die Situation bei Hochschulen hinweisen. Ich würde vermuten, dass diese, auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, ebenfalls Verwaltungsakte aussprechen.
Für Hochschulen kommt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zum Schluss:
"Festzuhalten bleibt, dass für die Hochschule grundsätzlich keine
rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, bei trans*Studierenden
vollumfänglich deren selbst gewählten, (noch) nicht amtlich geänderten
Vornamen zu verwenden"
Leider geht das Dokument nicht auf Verwaltungsakte ein ( https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/Literatur/Literatur_Bildung/Name_Trans_Studierende.pdf;jsessionid=684DC4E596BBA5BDF6F2C38B95EE5A2D.intranet211?__blob=publicationFile&v=5 )
Ob hier dann verschiedene Rechtsauffassungen vorhanden sind oder sich der Unterschied aus verschiedenen Gesetzeslagen für Hochschulen und Krankenkassen ergibt kann ich natürlich nicht einschätzen.
Vielen Dank.
Sehr geehrte Fragestellerin,
ein Gesetz existiert dazu nicht. Es reicht aus, wenn es dazu eine gängige Verwaltungspraxis gibt.
Diese beruht auf den Grundsätzen, dass VA'e bestimmbar sein müssen.
Daher ist meine Einschätzung, dass hier wenig Chancen bestehen, diese Praxis zu durchbrechen.
Es gibt bis jetzt einfach noch keinen gesetzlichen Anspruch darauf, seinen trans-Namen vor amtlicher Eintragung verwenden zu lassen.
Auch die Einschätzung der Antidiskriminierungsstelle ändert nichts an diesen Grundsätzen.
Leider kann ich Ihnen keine günstigere Einschätzung geben.
Beste Grüße
RA Richter