nach einer lebenslangen Leidensperiode habe ich kürzlich endlich meinen Vornamen ändern lassen.
Wie Sie sicher wissen, ist das kein leichtes Unterfangen und es besteht nun eine neue Lebensqualität.
Wie Ihnen auch sicherlich bewusst ist, gilt diese Namensänderung rückwirkend und ich habe auch eine neue Geburtsurkunde erhalten.
Nun verhält es sich leider so, dass meine Ausbildungsstätte eine Neuausstellung meines Abschlusszeugnisses verweigert.
Was widerum wieder zur selben Problematik führt, die ich bisher erleben musste:
Diskriminierung beim Bewerbungsverfahren.
Des Weiteren möchte man seinem möglicherweise zukünftigen Arbeitgeber nicht gleich die Namensänderung offen legen.
Wie ist hier die rechtliche Lage?
Sicherlich ist dieser Fall so selten, dass es schwer ist, dies zu beurteilen.
Kann ich eine Neuausstellung meines Abschlusszeugnisses einfordern?
Des Weiteren liegt ein Problem bei den Geburtsurkunden meiner Kinder vor.
Zwei Standesämter stellen mir neue Geburtsurkunden für die Kinder aus - das dritte Standesamt weigert sich.
Hieraus ergeben sich auch Probleme, wenn ein anderer Mutter-Name auf der Geburtsurkunde meines Kindes steht - als in meinem Ausweis angegeben.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich hier?
Ist es möglich, dass das Standesamt nicht hinreichend über die Rechtslage informiert ist?
Ich freue mich sehr auf eine Antwort, die mir diese Fragen konkret beantwortet.
Vielen Dank und herzliche Grüße!
Einsatz editiert am 5. Oktober 2022 12:46
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
M.E. ist es rechtsmißbräuchlich und willkürlich, wenn Ihre immer noch existierende Ausbildungsstätte Ihnen die Neuausstellung Ihres Abschlusszeugnisses verweigert.
ihren Anspruch können Sie m.E. aber offensichtlich nur mit Hilfe Dritter umsetzen.
Allerdings würde auch man die jetzige Neuausstellung schnell erkennen, wenn Papier, Schrifttyp und Logo neueren Datums wären.
Sie können nicht verlangen, dass ein Arbeitgeber alte Briefbögen aufhebt.
Gleiches gilt für die Geburtsurkunden Ihrer Kinder, die ja jetzt auch mit einem geänderten Namen geboren wurden, da die Namensänderung Rückwirkung entfaltet.
Auch hier müssen Sie weiterhin beharrlich gegen das Amt vorgehen; ggf. auf dem Verwaltungsrechtsweg.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.