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Namen von Spendern intern veröffentlichen

| 28. Juni 2010 09:10 |
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Datenschutzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer

Über unseren gemeinnützigen Verein nehmen Jugendliche an sozialen Projekten teil. Um diese Projekte zu finanzieren, muss jeder Teilnehmer Spenden sammeln. Die Spenden werden normalerweise von den Spendern direkt auf das Vereinskonto überwiesen und der Verein kann anhand des Überweisungsbetreffs feststellen, für welches Projekt die Spenden geplant sind.

Dürfen wir den Jugendlichen, welcher sich um den Aufbau eines Spendenkreises bemüht:
1. Die Namen der Personen anzeigen, welche für sein Projekt gespendet haben
2. Auch die Höhe des Beitrags anzeigen, welche die jeweilige Person gespendet hat.

Bisher bekommen die Jugendlichen nur den eingegangen Gesamtbetrag angezeigt. Es wäre aber sowohl für die Spendern wir auch für die Jugendlichen schöner, wenn sie voneinander wissen. So besteht für den Jugendlichen die Möglichkeit, sich bei dem Spender zu bedanken.

Sehr geehrter Ratsuchender,

in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.

Zunächst einmal ist festzustellen, dass das auf Ihren Sachverhalt - das BDSG Anwendung findet.
Bei einer zuordenbaren Kombination der Informationen "Name"+""Spendereigenschaft"+ "Höhe der Spende" handelt es sich um personenbezogene Daten.
In Bezug auf die Weitergabe bzw. Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten gilt im Datenschutzrecht generell der Grundsatz "Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten". Aufgrund dieses Grundsatzes ist es ratsam, den jeweiligen Spender über die Absicht, seine Daten zu veröffentlichen, informieren und ihn darum bitten, schriftlich in die Weitergabe einzuwilligen. Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ist in Bezug auf Spenden gemäß § 28 BDSG zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist für Zwecke der Werbung für Spenden, die nach § 10b Absatz 1 und § 34g des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigt sind.

Ich hoffe ich habe Ihnen mit meiner vorläufigen Einschätzung einen kleinen Überblick verschafft, und rege dazu an, bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion zu verwenden.

Sollten Sie eine anwaltliche Vertretung in dieser Sache wünschen, können Sie mich natürlich auch persönlich unter der unten angegebenen Email-Adresse kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 28. Juni 2010 | 14:04

Sehr geehrter Herr Pfeffer,

danke für ihre Antwort.

Eine Information an die Spender vorab ist leider nicht möglich, da wir 99% der Spender nicht persönlich kennen und außer den Namen auch keine Kontaktinformationen haben.

In dem von ihnen genannten Paragraphen wird eine Verwendung der Daten zum Zweck von Spendensammeln erlaubt. Da es sich dabei um die Namen von Spendern handelt, ist es für uns sehr wichtig, einen guten Kontakt zu diesen zu pflegen. Aus diesem Grund suchen wir eine Datenschutzkonforme Lösung um dem Jugendlichen, welcher den Spenderkreis aufgebaut hat, zu sagen bei wem er sich bedanken sollte.

Ist folgendes vorgehen mit dem aktuellen Datenschutzgesetz vereinbar? :

In einer Liste werden die eingegangen Spendengelder + Eingangsdatum angezeigt.

In einer zweiten Liste werden die Namen der Spender angezeigt. Die Namen werden erst angezeigt, wenn es mindestens 5 verschiedene Spender gibt und sie werden nicht dem gespendeten Betrag zugeordnet.

Sollte dieses Vorgehen nicht Gesetzeskonform sein, möchte ich sie darum bitten uns zu sagen, wie wir die Namen veröffentlichen dürfen.

Noch einmal als Hinweis:
Die oben genanten Daten sind ausschließlich für die eine Person einsehbar, welche den Spenderkreis aufgebaut hat.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juni 2010 | 20:41

Sehr geehrter Ratsuchender,

inzwischen hatte ich die Zeit, mir Ihre Website anzusehen und ich muss sagen, ich finde Ihr Projekt großartig! Sollten Sie bei Ihrer Arbeit weiteren Rat benötigen, können Sie sich meiner Unterstützung sicher sein.

Was Ihre Nachfrage betrifft, so ist es auch bei einem Modell mit zwei Listen so, dass die Daten dem jeweiligen Spender zuordenbar sind. Das war ja auch das Problem, weswegen das BDSG entsprechend verschärft wurde. Dies aufgrund des ausufernden Adresshandels getan, bei dem Adresshändler aus mehreren Datenbanken persönliche Datenprofile erstellten. Ich kann allerdings nicht so ganz nachvollziehen, wie sich die Jugendlichen ohne jedwede Kontaktdaten bei dem jeweiligen Spender bedanken können. Hier schlage ich vor, dass Sie auf Ihrer Website jene Spender, die auf den Dank der Jugendlichen und den persönlichen Kontakt Wert legen, darauf hinweisen, dass sie Ihnen zu diesem Zweck ihre Kontaktdaten übermitteln können.

Was ich in Bezug auf Datenschutz ebenfalls feststellen musste, ist, dass Sie auf Ihrer Website keine Datenschutzerklärung haben. Diese ist aber mittlerweile zwingen erforderlich. Daher werde ich Ihnen morgen einen derartigen Mustertext zukommen lassen.

Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg bei Ihrer Arbeit!!!

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. Juni 2010 | 22:55

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