Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Grundsätzlich besteht durchaus eine vertragliche Nebenleistungspflicht der Parteien, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Informationen korrekt zu erteilen, somit musste der Pächter die angegebenen Daten überprüfen bzw. später korrigieren, um den Zahlungsverkehr zu gewährleisten. Die Rechtsprechung schöpft eine solche Aufklärungspflicht aus § 242 BGB
.
Bei schuldhafter Pflichtverletzung kann die jeweils Partei unter anderem Schadensersatz nach §§ 280 ff BGB
verlangen.
2.
Auf der selben Grundlage kann auch eine Verpflichtung angenommen werden, unaufgefordert mit dem Vertragspartner in Verbindung zu treten, wenn der Zahlungseinzug fehlgeschlagen ist. Allerdings ist in diesem Fall zu beachten, dass insofern zunächst der (neue) Verpächter verpflichtet war, den Pächter über den Wechsel der Vertragsparteien zu informieren, gegebenenfalls verbunden mit der Aufforderung, eine neue Einzugsermächtigung zu erteilen bzw. die Pacht nunmehr auf ein anderes Konto zu überweisen.
Es kommt also darauf an, ob der Zahlungsverzug (nur) eingetreten ist, weil die Einzugsermächtigung erloschen ist oder ob dem Pächter ein Verschulden zur Last fällt. Soweit Ihre Angaben reichen, hat der Pächter es über einen längeren Zeitraum hinweg unterlassen, sich mit dem Verpächter in Verbindung zu setzen, obwohl es ihm hätte auffallen müssen, dass ein ordnungsgemäßer Zahlungsverkehr nicht mehr stattfindet und er keine korrekten Zahlungsinformationen angegeben hatte. Allerdings ist es insofern ausreichend, wenn der Pächter an anderer Stelle als in dem Vertrag seine korrekten Personalien angegeben hat, was noch zu überprüfen wäre.
3.
Auch wenn und soweit das Verschulden beim Pächter liegt, konnten Sie jedoch nicht davon ausgehen, dass dieser den Besitz an der Pachtsache aufgegeben hat. Hierzu hätte ein entsprechender Wille zur Besitzaufgabe ausdrücklich zum Vorschein treten müssen. Allein der Umstand, dass die Pacht nicht bezahlt wurde und eine falsche Adresse angegeben wurde, lässt noch nicht auf eine Besitzaufgabe schließen, zumal der Pächter die von ihm eingebrachten Gegenstände nicht entfernt hat.
Im Übrigen hätte auch eine Besitzaufgabe noch nicht die Beendigung des Pachtverhältnisses zur Folge.
Gleichwohl können Sie aufgrund des Zahlungsverzugs zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt sein, siehe §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
, 581 Abs. 2 BGB
. Wenn Sie eine arglistige Täuschung beweisen können, ist darüber hinaus eine Anfechtung des Vertrages nach § 123 Abs.1 BGB
möglich.
Unbeschadet bleibt auch das Verpächterpfandrecht nach § 583 Abs. 1 BGB
.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen hinreichend und verständlich beantworten. Falls noch Etwas unklar geblieben ist oder ich einen für Sie bedeutsamen Aspekt übersehen habe, beantworte ich Ihnen gerne auch Rückfragen.
Die genannten Vorschriften finden Sie unter dem nachfolgend benannten Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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