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Erwerb einer Eigentumswohnung / Baujahr war falsch angegeben.....

15. Februar 2016 15:40 |
Preis: 52€ Historischer Preis
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Rechtsanwälte,
bitte senden Sie mir ein unverbindliches Preisangebot zur Beantwortung folgender Rechtsfrage(n):
Wir hatten am Freitag einen Notartermin bzgl Beurkundung Wohnungskauf.
Jetzt stellt sich auf meine Nachforschungen im Bauamt heraus, dass das Haus sehr viel älter ist, als vom Makler und Besitzer der Wohnung angegeben.
Es existiert eine Teilungserklärung aus dem Jahr 1989 ebenso ist im Energieausweis das Baujahr 1989 eingetragen.
Ich habe allerdings auch schon vorher mehrfach über Makler den Verkäufer nach der Richtigkeit dieser Angaben gefragt und 1989 wurde mir mehrfach so rückbestätigt.
Baujahr ist tatsächlich 1966. Ein Anruf bei je Gebäudebrandversicherung, Hausverwaltung und Bauamt brachten dies eindeutig zu Tage.
Wir sind nun sehr unsicher ob und wie wir vorgehen sollen. 23 Jahre sind für ein Gebäude kein Pappenstiel. Vielleicht ist der Eigentümer auch tatsächlich von der Richtigkeit der Angaben überzeugt gewesen....Wer haftet?
Was können wir tun oder was sollten wir tun?
Auf einen Rechtsstreit sind wir nicht aus aber es hinzunehmen.....von dem Kauf können wir, glaube ich, nicht so einfach zurücktreten.
Mit freundlichen Grüßen,

15. Februar 2016 | 16:30

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung zum von Ihnen angebotenen Preis summarisch gerne wie folgt beantworte:

Im Hinblick auf die Haftung ist anhand des Kaufvertrages zu prüfen, ob das Hausgrundstück unter Ausschluss der Haftung für Sach- und Rechtsmängel verkauft worden ist. Ist dies nicht der Fall, könnte eine Minderung des Kaufpreises (§§ 437 , 441 BGB ) infrage kommen, deren Höhe letztlich ein Sachverständiger zu bestimmen hätte, wenn eine Verständigung mit dem Verkäufer nicht möglich ist.

Auch kann ein Rücktritt (§§ 437 , 440 , 323 BGB ) oder eine Anfechtung erwogen werden, sofern Sie kein Interesse an dem Haus mehr haben. Eine Anfechtung könnte wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (das Alter ist eine solche) gemäß § 119 Abs. 1 BGB Erfolg haben, wobei diese Anfechtung wegen § 121 BGB unverzüglich, d.h. innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund, erfolgen müsste. Weiter könnte eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über § 123 Abs. 1 BGB möglich sein, dies etwa, wenn der Verkäufer die Altersangabe „ins Blaue hinein" getätigt hat. Allerdings sind Sie hinsichtlich der Arglist darlegungs- und beweispflichtig; eine abschließende Beurteilung ist im Rahmen dieser Plattform nicht möglich. Vorteil dieser Anfechtungsart ist, dass sie nach § 124 BGB ein Jahr lang ausgeübt werden kann.

Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt mit der Detailprüfung zu beauftragen; in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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