Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage
beantworte ich wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass SIE u. nicht Ihrfrüherer Ehemann Namen mit der Heirat geändert hatten und die Scheidung rechtskräftig ist , was der FAll ist, wenn die Parteien keine Rechtsmittel mehr einlegen könnten.
I.
Sie können den früheren Ehenamen aufgeben und Ihren Geburtsnamen wieder annehmen (auch Familienname oder Mädchenname genannt).
Einzige Änderung für Ehenamens, die sich aus am 1. Mai 2025 in Kraft getretenen Reform nach der Scheidung ergibt, ist:
1) dass einer der beiden Partner einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Familiennamen und dem Namen des Ehepartners annimmt.
Das wollen Sie aber NICHT/bringt Ihnen nichts.
II.
Neu ist hins. der (einmaligen) Neubestimmung des Geburtsnamens:
Nun kann zwischen Kürzung eines geführten Doppelnamens, der Ersetzung des Familiennamens eines Elternteils durch den Familiennamen des anderen Elternteils oder der Annahme eines neuen Doppelnamens aus den Familiennamen beider Eltern gewählt werden.
Die Reform hat aber eh hauptsächlich nur Änderungen für die
Kinder
hins. ihres Geburtsnamens im Blick.
So gravierende Änderungen, wie Sie sie anpeilen, bietet sie aber NICHT.
Da muss ich Sie enttäuschen. Einen Versuch können Sie starten, der dürfte aber nicht erfolgsgekrönt sein.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt
Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann
20. Mai 2024
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08:24
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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