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Nächtliche Ausganngssperre 21.00 Uhr - 05.00 Uhr

7. Dezember 2020 13:15 |
Preis: 38,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Ich habe eine Frage zur nächtlichen Ausgangssperre, die ja in manchen Städten gilt, wie auch bei mir.
Ich führe eine Fernbeziehung, wenn ich z.B. Freitags um 15.00 Uhr abfahren würde und Sonntags mittags wieder zurück komme, würde also bei meinem Freund übernachten, hätte ich dann gegen die Sperre verstoßen? Wäre ja 2 Tage nicht da., so daß ich ja nicht um 21.00 Ur zu Hause wäre
Vielen Dank für eine Antwort

7. Dezember 2020 | 17:21

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

nein, ein Verstoß liegt nicht vor, da Sinn und Zweck einer "Ausgangssperre", sofern sie rechtlich überhaupt haltbar sein sollte, dass es zu keinen Kontakten zwischen vielen Haushalten kommt. Etwas anderes gilt, wenn Sie Ihren Haushalt schlicht über die Zeit wechseln. Insofern ist dies dann auch kein Verstoß gegen Ausgangssperren, da Sie nicht ausgehen, sondern nur wechseln.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 7. Dezember 2020 | 17:31

Sehr geehrter Herr Anwalt,

danke für Ihre Antwort, d.h. ich könnte zu meinem Freund wenn ich so um 15.00 fahre, also vor Beginn der Sperre, er wohnt allein in einer anderen Stadt, wo keine Sperre ist.


Ein Kontakt wäre somit nur zwischen mir und ihm.

Danke und viele Grüße






Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Dezember 2020 | 17:32

Sehr geehrter Fragesteller,

das können Sie so machen. Das ist kein Problem.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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