ich bin Pächter eines handwerklichen Betriebes.
Mit dem Verpächter wurde mündl. Vereinbart, dass beim Auszug, alle feststehenden Teile, Backofen Ladentheke und Kühlfroster (wurden von mir an den Vorpächter abgelößt), ohne Ablöse an den Verpächter im Betrieb verbleiben sollen.
Wir haben unseren Pachtvertrag erfüllt und ein Jahr später fristgerecht gekündigt - mit einem schriftlichen Nachtrag, dass wir solange im Betrieb verbleiben bis ein Nachfolger gefunden wird.
Nun ist der Verpächter leider verstorben und seine Tochter hat das Geschäftsanwesen geerbt.
Da Sie nicht Ortsansässig ist wollte Sie das Geschäftsanwesen weiter Verpachten oder auch Verkaufen. Da kein Nachmieter zu finden war, haben sich beide Parteien auf eine Kündigung des Pachtverhätnisses geeinigt. Der schriftl. Nachtrag, den wir mit Ihrem Vater über den Nachmieter geschlossen haben wurde ebenso, beidseitig und schriftl. für nichtig erklärt.
Nun habe ich mich in einem schriftl. Nachtrag zum Pachtvertrag dazu hinreisen lassen, dass wir die feststehende Teile bei unseren Auszug mitnehmen sollen.
Dem möchte ich nun schriftl. Widerrufen bzw. disen Nachtrag für Nichtig erklären.
Frage 1: Geht der Widerruf
Frage 2: Der Pachtvertrag wurde beim Ableben des damaligen Pächters nicht auf die neue Pächterin (Tochter )namendlich übertragen. Sie ist Alleinerbin.
Sind die Nachträge die ich mit Ihr abgeschlossen habe denn überhaubt gültig?
vielen Dank für Ihre Bemühungen
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Ein Widerruf ist nur dann möglich, wenn das Gesetz ihn vorsieht oder die Vertragsparteien sich ein Widerrufsrecht vertraglich zugestanden haben. Das Gesetz gibt Ihnen hier keine Widerrufsmöglichkeit. Es käme höchstens eine Anfechtung Ihrer Willenserklärung in Betracht, wenn Sie sich bei Abgabe der Willenserklärung über deren Inhalt geirrt hätten oder eine solche Willenserklärung gar nicht hätten abgeben wollen. Hiervon gehe ich jedoch nicht aus. Auch befürchte ich, dass Sie im Nachtrag zum Pachtvertrag kein Widerrufsrecht vereinbart haben. Daher sind Sie wohl oder übel an den geschlossenen Vertrag gebunden.
Die Tochter des früheren Verpächters ist als Erbin auch die richtige Vertragspartnerin gewesen. Mit dem Tod des Erblassers gehen die Rechte und Pflichten aus dem Pachtverhältnis auf den bzw. die Erben über. Eine Änderung der bisherigen Verträge auf den Namen des Erben ist hierfür nicht erforderlich.
Leider konnte ich Ihnen kein für Sie positiveres Ergebnis mitteilen. Ich hoffe dennoch, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.