Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben gerne wie folgt:
Das Vorgehen der Kasse (zuerst Beitragsabsenkung, dann beträchtliche Nachforderung) erscheint in der Tat wenig verständlich. Ich würde Ihnen daher raten, den Bescheid nicht ungeprüft zu akzeptieren. Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs lassen sich aufgrund Ihrer bisherigen Angaben noch nicht zuverlässig beurteilen. Ich empfehle Ihnen, die maßgeblichen Unterlagen (insbesondere. die Schreiben der Krankenkasse) einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen und ggf. mit dessen Unterstützung Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens kann der Rechtsanwalt in jedem Fall erneut mit der Krankenkasse über eine Ratenzahlung verhandeln. Die Krankenkasse ist zwar nicht verpflichtet, einer Ratenzahlung zuzustimmen. Die Krankenkasse ist indes umgekehrt gesetzlich auch nicht gehindert, sich auf eine solche Ratenzahlung einzulassen. Entscheidend ist, dass Sie die Kasse davon überzeugen können, dass Sie 1) grundsätzlich zahlungswillig sind, 2) aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse aber nicht in der Lage sind, die komplette Nachforderung mit einer Zahlung zu begleichen. Hierzu sind möglichst konkrete Angaben zu machen und diese, soweit möglich, zu belegen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Roger Schulz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Roger Schulz
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Rechtsanwalt Roger Schulz
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Soweit habe ich das alles Verstanden. Ich werde das mit der KK meinem Anwalt zur Weiterbearbeitung zustellen.
Nun habe ich da noch eine Frage an Sie :
Da die KK wenn überhaupt die Recht hat, stellt sich bei mir die Frage , da die Steuererklärung für das Geschäftsjahr beim Finanzamt schon abgeschlossen ist, kann ich die Forderungen garnicht mehr in welcher Form auch immer Steuerlich berücksichtigen. Und hätte ich die Monatliche Beitragszahlungen gezahlt , dann müsste dies das Finanzamt anerkennen ???
Habe Sie evtl. für mich ein Tip , an wem ich mich da wenden kann, ob ich Nachzahlungen der KK dem Finanzamt zur Nachberechnung für die Geschäftsjahre einreichen kann , und das Finanzamt dies auch dann mit berücksichtigen kann.
Vielen Dank im Voraus für Ihre zusätzlichen Anwort
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage betrifft eigentlich ein neues Thema. Dennoch beantworte ich die Frage gern. Nachzahlungen sind in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Es erfolgt also keine "Nachberechnung". Wegen Einzelheiten empfehle ich Ihnen eine Nachfrage bei Ihrem Finanzamt oder Ihrem Steuerberater.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Abend und in der Angelegenheit alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Roger Schulz
Rechtsanwalt