Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Grundsätzlich ist es im Zivilrecht so, daß ein Anspruchsteller die für ihn günstigen Umstände zu beweisen hat. Eine Ausnahme hiervon stellt die gesetzliche Regelung des § 476 BGB
dar, nach der bei einem Verbrauchsgüterkauf die Mangelhaftigkeit der Sache bei der Übergabe an den Käufer vermutet wird, wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten zeigt. Diese Vermutung stellt neben der Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre eine weitere wesentliche Begünstigung des Verbrauchers durch die Schuldrechtmodernisierung dar.
In Ihrem Fall trat der geschilderte Mangel ein knappes Jahr nach Übergabe des Staubsaugers an Sie auf. Ihnen stehen daher die Gewährleistungsrechte zu, wenn der zu Grunde liegende Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Allerdings haben Sie diesen Mangel zu beweisen. Insofern ist die Auffassung des Verkäufers korrekt.
Ein von Ihnen anzurufendes Gericht würde zur Beweiserhebung ein Sachverständigengutachten einholen lassen. Im gegenwärtigen Stadium würde sich als kostengünstige Alternative hierzu die Erteilung eines Untersuchungsauftrages an ein Reparaturunternehmen anbieten. Hierbei sollte geklärt werden, ob ein Material-/Verarbeitungsfehler vorliegt oder ob die Fehlfunktion auf eine Fehlbedienung oder nicht unter die Gewährleistung fallenden normalen Verschleiß zurückgeht.
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17
18337 Marlow
Tel: 038221-42300
E-Mail:
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky