Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat man als WEG Mitglied das Recht auf die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung zum Zwecke der Barrierefreiheit. Dies ist durchsetzbar.
"Im Rahmen der Modernisierungsmaßnahmen erfasst die Mehrheitsmacht nach dem Willen des Gesetzgebers auch größere Vorhaben wie insbesondere den nachträglichen Einbau eines Aufzugs. Mit dem Einbau eines Personenaufzugs im gemeinschaftlichen Treppenhaus wird im Allgemeinen auch keine Änderung der Eigenart einer Wohnungseigentumsanlage einhergehen." (siehe C. Blankenstein "Aufzug im Wohnungseigentum / 2 Nachträglicher Einbau eines Aufzugs, Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium.")
Gemäß § 25 II WEG ist die Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 WEG und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile erforderlich.
Eine Abbedingung also eine Reduzierung der Stimmenmehrheit halte ich für rechtswidrig.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Der Klarheit halber wiederhole ich Ihre Antwort mit meinen Worten:
"Ich habe einen Anspruch auf nachträglichen Einbau eines Aufzuges zur Reduzierung der Barrierefreiheit (Privilegierte Maßnahme?). Dennoch muss abgestimmt werden und dabei 3/4 der Stimmen und 51% der Anteile erreicht werden. Falls dies nicht erreicht wird, kann ich auf dem Wege der Klage einen entsprechenden Beschluss erwirken."
Hierzu habe ich 2 Nachfragen:
1. Im reformierten WEG sind bauliche Maßnahme ggf. mit einfacher Mehrheit durchsetzbar, sofern nur die interessierten Parteien die Kosten tragen. Ist diese Regelung alternativ eine Möglichkeit?
2. In unserer Teilungserklärung sind bauliche Veränderungen mit 3/4 der Stimmen vorgesehen (als damals noch 100% gesetzlich vorgesehen waren). Hätte hier die neue gesetzliche Regelung oder die Regelung in der Teilungserklärung Vorrang?
Vielen Dank,
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Nachfragen gerne wie folgt:
1. Im reformierten WEG sind bauliche Maßnahme ggf. mit einfacher Mehrheit durchsetzbar, sofern nur die interessierten Parteien die Kosten tragen. Ist diese Regelung alternativ eine Möglichkeit?
Ja, das wäre möglich, auch unter Ausschluss der nicht Zustimmenden von der Benutzung.
2. In unserer Teilungserklärung sind bauliche Veränderungen mit 3/4 der Stimmen vorgesehen (als damals noch 100% gesetzlich vorgesehen waren). Hätte hier die neue gesetzliche Regelung oder die Regelung in der Teilungserklärung Vorrang?
Die TE hat Vorrang.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin