Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nach Ablauf der 12-monatigen Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB kann der Vermieter laut § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB eine Nachforderung von Nebenkosten nicht mehr geltend machen. Eine Zahlungspflicht wird daher nicht mehr ausgelöst, es sei denn, der Vermieter hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Erfolgt die verspätete Geltendmachung ohne Verschulden des Vermieters tritt folglich kein Forderungsverlust ein. Nicht zu vertreten hat der Vermieter grundsätzlich die späte Übersendung eines Grundsteuerbescheides oder von Rechnungen nach Fristablauf. Der Vermieter ist aber verpflichtet, alle zumutbaren Bemühungen zu unternehmen, um sich die für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen, die Abrechnung fristgerecht zu erstellen und zu versenden.
Die GASAG kann nicht als Erfüllungsgehilfe der Hausverwaltung bzw. des Vermieters angesehen werden. Lagen die Fehler bei der Ermittlung der Wärmemengen ausschließlich in der Verwaltungssphäre des Gaswerkes, dann wird dem Vermieter bzw. der Hausverwaltung deren Sorgfaltspflichtverletzung nicht zugerechnet werden können, so dass die verspätete Nachforderung entschuldigt sein wird. Mit dem Wegfall des „Hindernisses" beginnt nach der Rechtsprechung des BGH eine Frist von drei Monaten, innerhalb der der Vermieter die Abrechnung vorlegen muss (BGH WuM 2005, 61). Diese Frist wurde in Ihrem Fall offensichtlich eingehalten. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wird im Ergebnis davon ausgegangen werden können, dass die Nachforderung von Ihnen gezahlt werden muss. Im Übrigen ist die Bezugnahme der Hausverwaltung auf § 560 Abs. 2 Satz 2 BGB deshalb nicht einschlägig sein, weil § 560 BGB das Verfahren zur Änderung der Höhe einer Betriebskostenumlage für den Fall, dass sich die Betriebskosten erhöhen oder ermäßigen regelt, es vorliegend aber um eine Betriebskostennachforderung geht.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin