Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie nicht um eine Zahlung des geforderten Betrages umhinkommen werden.
Der Ansruch besteht nach wie vor, da er nicht durch Erfüllung Ihrerseits erloschen ist. Eine Hemmung des Anspruchs durch Verjährung ist auch nicht ersichtlich.
Das der Bauträger sich um 2% vertan hat, ist sehr ärgerlich und spricht nicht für ein professionelles geschäftliches Verhalten. Dennoch ist sein Anspruch nicht erloschen.
Sie könnten möglicherweise Schadenersatz geltend machen, müssten dazu aber einen Schaden nachweisen können. Hierbei dürfte Ihnen dann jedoch entgegengehalten werden, dass Sie eigentlich zunächst den Betrag eingespart haben, Ihnen also zum damaligen Zeitpunkt mehr Geld zur Verfügung gestanden hat, als Sie eeigentlich gehabt hätten.
Ich kann Ihnen daher leider nur den Rat geben, dass Geld nachzuzahlen. Wenn man es von der positiven Seite betrachten möchte, muss man allerdings auch sehen, dass Sie durch die Wohnung eine entsprechende Gegenleistung erhalten haben, mithin das Geld nicht ohne Gegenwert gezahlt wurde bzw. wird. Nur der Ablauf ist eben sehr ärgerlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen noch eine angenehme Nacht.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
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Sehr geehrter Herr RA,
vielen Dank für ihre Antwort.Sehnen Sie eine Möglichkeit, die Zahlung wenigsatens in Raten vorzunehmen, da eine derartige Summe auf einen Schlag problematisch ist? Wie kann ich das dem Bauträger "schmackhaft" machen?
mfG
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
1. Ein Recht auf Ratenzahlung haben Sie zunächst nicht. Eine Ratenzahlung ist immer eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner auf privatrechtlicher Ebene. Wenn sich der Gläubiger jedoch nicht mit einer Ratenzahlung einverstanden erklärt, kann der Schuldner sie nicht einfordern. In diesem Fall muss der Anspruch vom Moment der Fälligkeit an im Ganzen erfüllt werden.
2. Allerdings hat auch der Gläubiger die Pflicht, die Rechtsgüter des Schludners zu schützen. In Ihrem Fall hat der Gläubiger durch seine Vorgehensweise zumindest dazu beigetragen, dass Sie zu einem eigentlich nicht eingeplanten Zeitpunkt eine große Summe nachzahlen müssen.
Ich würde daher zunächst ein Gespräch mit dem Bauherrn suchen und ihn einfach fragen, ob es nicht möglich wäre, die Summe in Teilen zu zahlen. Der Bauträger wird vorrangig daran interessiert sein, das Geld überhaupt zu bekommen. Er hat zwar einen Anspruch gegen Sie; wenn Sie aber die Summe auf einen Schlag nicht aufbringen können, dann könnte auch der Bauträger nichts weiter machen, als Sie auf Zahlung zu verklagen, was ihn im Zweifel Zeit und Anstrengung kostet. Ich würde auch darauf hinweisen, dass ohne seinen Fehler das Problem gar nicht erst entstanden wäre, es also auch an ihm liegt, sich in der Sache felxibel zu zeigen.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich im Moment allerdings nicht davon aus, dass es allzu schwer sein sollte, den Bauherrn zu einer Ratenzahlung zu bewegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt