Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrecht

| 26. Dezember 2022 16:17 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


19:53

Hallo,
ich würde gerne für einen kleinen Teil des Trockenbodens, der sich oberhalb meiner Wohnung befindet, ein Sondernutzungsrecht erhalten. Der Boden ist in der Teilungserklärung als Gemeinschaftseigentum deklariert.
Was genau ist zu tun, damit dieses neu zu begründende Sondernutzungsrecht auch für eventuell neue Miteigentümer bindend sein würde?
Vielen Dank.

26. Dezember 2022 | 17:18

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein Sondernutzungsrecht entsteht durch eine Vereinbarung zwischen allen Wohnungseigentümern nach § 10 Abs. 1 S. 2 WEG oder nach § 8 Abs. 2, § 5 Abs. 4 S. 1 WEG.

Vereinbarungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sind (mehrseitige) schuldrechtliche Verträge der Wohnungseigentümer, durch die diese ihr Verhältnis untereinander regeln. Ein Beschluss reicht also nicht aus, um ein Sondernutzungsrecht zu begründen.

Ein auf diese Weise vereinbartes Sondernutzungsrecht wirkt zunächst nur zwischen den aktuellen Eigentümern, der Erwerber eines Wohnungseigentums und damit neuer Miteigentümer wäre daher nicht an diese Vereinbarung gebunden. Nur mit Eintragung im Grundbuch wirkt die – an sich formlos mögliche – Vereinbarung eines Sondernutzungsrechtes nach § 10 Abs. 3 WEG auch gegen Rechtsnachfolger wie einen Erwerber von Miteigentum.

Sie müssten daher zunächst eine entsprechende Vereinbarung über die Begründung eines Sondernutzungsrechts mit allen anderen Wohnungseigentümern treffen und dieses vereinbarte Sondernutzungsrecht dann ins Grundbuch eintragen lassen, um es auch gegenüber zukünftigen Erwerbern geltend machen zu können.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 26. Dezember 2022 | 18:02

Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ist die Eintragung einer solchen Vereinbarung ins Grundbuch mit größeren Problemen verbunden, oder handelt es sich lediglich um eine Formsache? Und müssen die Unterschriften unter dieser Vereinbarung irgendwie notariell beglaubigt werden?
Vielen Dank und beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Dezember 2022 | 19:53

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Soll die Vereinbarung über die Begründung des Sondernutzungsrechts in das Grundbuch eingetragen werden, müssen wie gesagt sämtliche Wohnungseigentümer der entsprechenden Vereinbarung zustimmen. Die Unterschriften der Wohnungseigentümer sind darüber hinaus öffentlich zu beglaubigen, was im Regelfall vor dem Notar geschieht.
Idealerweise nimmt der Notar direkt an der Wohnungseigentümerversammlung teil, in der die Vereinbarung über das zu begründende Sondernutzungsrecht getroffen wird, und kann dann bereits vor Ort die Unterschriften der Wohnungseigentümer beglaubigen.

Mit besten Grüßen

Bewertung des Fragestellers 28. Dezember 2022 | 18:04

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Leider wurde meine Frage auch bei der Nachfrage nicht ausführlich genug beantwortet. Wie aufwändig eine Eintragung ins Grundbuch wird, ob es Stolperfallen gibt oder ob beispielsweise Zustimmung der finanzierenden Banken notwendig ist, wurde nicht beantwortet.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Überzogene Ansprüche angesichts des niedrigen Einsatzes, zumal die in der Bewertung angesprochenen Punkte weder in der Ausgangsfrage noch kostenlosen Nachfrage des Ratsuchenden thematisiert wurden.

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Jan Wilking »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 28. Dezember 2022
3,4/5,0

Leider wurde meine Frage auch bei der Nachfrage nicht ausführlich genug beantwortet. Wie aufwändig eine Eintragung ins Grundbuch wird, ob es Stolperfallen gibt oder ob beispielsweise Zustimmung der finanzierenden Banken notwendig ist, wurde nicht beantwortet.


ANTWORT VON

(2753)

Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet- und Pachtrecht