Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Vorbehaltlich einer genauen Prüfung der Kündigung darf ich Ihnen folgendes mittteilen:
Eine wirksame Kündigung setzt voraus, dass der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe angibt, weshalb er an der Mietsache ein berechtigtes Interesse (z.B. Eigenbedarf) geltend macht.
Die Rechtsprechung sagt dazu:
"Aus dem Kündigungsschreiben muß der Mieter die geltend gemachten Beendigungsgründe des Vermieters hinreichend klar erkennen können, so daß er zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in der Lage ist. Deshalb ist ein Vermieter gehalten, die aus seiner Sicht für die Kündigung maßgebenden Gründe und Erwägungen wenigstens kurz und verständlich im Kündigungsschreiben anzugeben, selbst wenn er den Mieter davon bereits vorher mündlich oder in einer schriftlichen Kündigungsandrohung Mitteilung gemacht hat. Der Mieter soll durch diese verbindliche Angabe der maßgebenden Kündigungsgründe in die Lage versetzt werden, sich hinreichende Klarheit über seine Rechtsverteidigung zu verschaffen." (so das LG Kleve, Urteil vom 30-09-1986 - 6 (3) S 163/86
).
Erfüllt das Kündigungsschreiben diese Anforderungen nicht, ist die Kündigung unwirksam. Widersprechen müssen Sie der Kündigung dann nicht - sie brauchen Sie lediglich nicht zu beachten.
Der Vermieter kann dann zwar, wenn Sie nicht ausziehen, Räumungsklage erheben - allerdings wird der diese, wenn die Kündigung unwirksam ist, verlieren.
Um auf "Nummer Sicher" zu gehen, empfehle ich Ihnen, die Kündigung konkret anwaltlich prüfen zu lassen. Ich stehe Ihnen dafür selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen oder eine Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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