Verhinderung der Änderung des Bebauungsplan (mit Ziel ein Grundstück zu verkleinern)
15.05.2009 13:49
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Wir haben vor kurzem in einem Baugebiet ein Haus auf einem ca. 900 qm großen Grundstück gebaut. Der Bebauungsplan (aus den 70er/ 80er Jahren) dort sieht vor, dass das Haus nur in einem ca. 450 qm großen Baufenster errichtet werden darf. Dieses Baufenster befindet sich im vorderen Teil zur Strasse hin, der hintere Bereich ist Garten und darf nicht bebaut werden. Alle Häuser in der Straße sind so angelegt.
Das noch unbebaute Nachbargrundstück ist ebenso ca. 900 qm groß und ich befürchte nun folgendes: Der Besitzer beantragt das Grundstück zu teilen um es besser zu vermarkten und beantragt dies bei der Gemeinde. Gesetzt den Fall diese würde zustimmen, möchte ich nun vorab klären ob es möglich ist dagegen vorzugehen und mit welcher Begründung.
Mir fällt folgendes ein:
1. Das wäre Bebauung in zweiter Reihe, diese ist nicht erlaubt. Hier allerdings könnte es so sein, dass eines der beiden neuen Grundstücke einer anderen Straße zugeordnet wird, was theoretisch möglich ist, denn das gesamt Grundstück grenzt an zwei Straßen. Das eine Grundstück wäre also der "Musterstraße 1" und das andere "Musterweg 1". Offiziell allerdings ist dieses Grundstück natürlich jetzt noch einer einzigen Straße zugeordnet. Ich weiß aber nicht ob so etwas erlaubt ist.
2. Ich bin immer davon ausgegangen dass mein Nachbargrundstück im hinteren Teil unbebaut bleiben muss. So habe ich mein Haus und Garten ausgerichtet, ja ausrichten müssen. Ich hatte keine Gelegenheit mein Haus anders zu stellen. Ich sehe daher die "Chancengleichheit" nicht gewahrt und eine empfindliche Minderung meiner Wohnqualität und letztlich auch des Grundstückswertes (und zwar nicht nur meines sondern auch aller umliegenden Grundstücke)
3. Die neu aufgeteilten Grundstücke sind "nur" 450 qm groß. Das mag in anderen Gemeinden normal sein, hier allerdings nicht. Die Gemeinde hat in neueren Bebauungsplänen für neuere Gebiete festgeschrieben, dass die Mindestgröße für ein Grundstück 500 qm sein muss. Diese Logik sollte auch für das besagte Baugebiet gelten. Ich habe gelesen dass ein Bauleitplanung u. a. folgendes leisten muss: "die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung" umsetzen (1§ BauGB). Kann die Festlegung der Grundstücksgrößen nicht genau so gedeutet werden?
4. Die Baugrenzen verlaufen z. B. 5 Meter von der Straße entfernt um ein einheitliches Straßenbild und Vorgartenbild zu gewährleisten. Diese Abstände müssten nun quasi aufgelöst um eine sinnvolle Bebauung zu ermöglichen und das einheitliche Bild wird dadurch zerstört. Zugegeben: Wenn die Baugrenzen-Linien so blieben, fällt das Argument flach, allerding wird das Baufenster dann extrem klein und die Aufteilung in zwei Grundstücke dadurch ggf. uninteressant.
Vielleicht gibt es noch andere (bessere) Argumente die mögliche Aufteilung des Grundstückes zu verhindern.
Vielen Dank und Gruß
Trifft nicht Ihr Problem?
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