Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie müssen die Verlegung des Betriebs gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
der Gewerbeordnung (GewO) der Gemeinde anzeigen. Der Betrieb ist dabei als der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Betätigungsfeldes des Gewerbetreibenden zu verstehen.
Sofern die o.g. Betriebsstätte, die nun woandershin zieht, oder der "Hauptsitz" jetzt eine unselbständige Zweigstelle ist (= jede feste örtliche Anlage oder ständige Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient, oder die Abwicklung der von der Hauptstelle aus geschlossenen Geschäfte erleichtern soll), wäre dies nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO
erstmalig anzuzeigen.
Wenn Sie mir genauere Auskunft geben, um was es bei Hauptstelle und Betriebsstätte geht, kann ich Ihnen Genaueres sagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Vereinfacht gefragt, besteht die Möglichkeit die Betriebsstätte eines bestehendes Gewerbe zu ändern, wenn sich diese innerhalb des angemeldeten Ortes ändert?
Das ist jederzeit möglich, muss aber der Gemeinde angezeigt werden.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt