Sehr geehrte Ratsuchende,
1.
Nachdem der Auftragnehmer seinen Vertrag für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert hat, müssen die darin enthaltenen Klausel zu Ihrer rechtlichen Gültigkeit einer Inhaltskontrolle gemäß § 205 ff. BGB
standhalten (früher geregelt im AGB-Gesetz).
2.
Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts aus wichtigem Grund ist gemäß § 308 Nr. 3 BGB
nur wirksam, wenn dieser Grund „im Vertrag angegeben“ ist.
Hierbei erfüllt die allgemeine Berufung auf einen wichtigen Grund – wie hier in Ziff. 4.2 des Vertrages – nicht die Voraussetzungen dieses Bestimmtheitsgebotes.
Vielmehr muss der Grund so konkret angeben sein, dass der Durchschnittskunde beurteilen kann, wann der Verwender der AGB sich von dem Vertrag loslösen darf (BGH NJW 1983, 1321).
Aber auch das Abstellen auf Krankheit als wichtigem Grund wird nach allgemeiner Rechtsmeinung – vgl. Ziff. 4.4 des Vertrages – nicht als hinreichend bestimmt erachtet (OLG Hamm BB 1983, 1306).
3.
Dementsprechend ist auch der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen hinfällig.
Zugleich verstößt Ziff. 4.4 Satz 2 des Vertrages gegen § 309 Nr. 7 b BGB
, da eine Haftung hier nicht nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen wurde, und ist somit unwirksam.
4.
Wenn Sie den Vertrag unterschreiben, können Sie Ihre unwirksam ausgeschlossenen Rechte natürlich dennoch geltend machen, wenn es zu einem Vertragsbruch kommen sollte.
Ich hoffe, Ihnen mit der Prüfung der Rechtslage weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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