Sehr geehrte Ratsuchende,
nach Auflösung einer Ehe ist es möglich, durch Namenserklärung den Geburtsnamen oder den Namen anzunehmen, den man vor der Eheschließung geführt hat.
Das ist auch kein großer Aufwand.
Schwieriger wird es wenn Sie denNamen Ihrer Schwester oder Großmutter annehmen wollen.
Soll es ein anderer Name werden, muss ein wichtiger Grund nach dem Namensänderungsgesetz vorliegen.
Nach der Rechtsprechung liegt ein wichtiger Grund vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Änderung seines Namens, die Interessen anderer Beteiligter und die Interessen der Allgemeinheit, die grundsätzlich die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, überwiegt.
Es müssen also ganz besondere Gründe vorliegen, warum Sie auch den vor der Ehe geführten Namen nicht annehmen wollen.
Ein wichtiger Grund kann z.B. sein, dass es ein Name ist, der immer wieder zu Verwechselungen führt.
Es wird also darauf ankommen, ob Sie einen wichtigen Grund darlegen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
2. Mai 2024
|
17:40
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: