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Nachfrage zu Familienzusammenführung

| 1. Mai 2011 11:03 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


20:03

Hallo, sehr geehrte Damen und Herren,

diese Anfrage habe ich Anfang letztes Jahres gestellt. Nun möchte ich fragen, ob sich in der Sache etwas geändert hat. Die Situation habe ich damals geschildert, hier ist sie aber noch ein Mal.
Meine Eltern wohnen in der Ukraine. Hier in Deutschland wohne ich und meine Schwester. Wir beide haben festen Wohnsitz in Deutschland, arbeiten hier, beziehen keine Hilfe vom Staat und laden unsere Eltren zum Besuch hierher regelmäßig ein.
Unsere Eltern sind nach wie vor auf unsere Hilfe in der Ukraine angewiesen. Ihr EInkommen dort ist nicht ausreichend. Aber auch, weil es unglaublich schwer ist, so weit von einander zu leben und liebe Menschen vollkommen alleine im Alter zu lassen, möchte ich fragen, ist es denn jetzt möglich unsere Eltern nach Deutschland dauerhaft zu holen? So wie Familienzusammenführung oder ähnliches.
Danke.

1. Mai 2011 | 11:29

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Leider ist die Situation wie damals ungünstig für Sie.

Die einzige Möglichkeit in Ihrem Fall, Ihr Eltern nach Deutschland zu holen ist das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte. Siehe insoweit die zutreffende Antwort des Kollegen vom Januar 2011 http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=87746&rechtcheck=2

Diese Regelung (§ 36 Abs. 2 AufenthG ) wurde aufgrund der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung - sog. Familiennachzugsrichtlinie - in das deutsche Recht aufgenommen.

Die damals umzusetzende Richtlinie sah nach manchen Ansichten aber vor, dass der Nachzug von Eltern zu ihren ausländischen Kindern stets der Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte diene, weil sich aus Art. 4 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie eine Privilegierung dieser besonderen Gruppe als schutzbedürftig ergebe (Hoffmann/Hoffman, AufenthG, § 36).

Das OVG Berlin-Brandenburg hat nunmehr mit Beschluss vom 28.01.2011 - OVG 2 S 100.10 , OVG 2 S) die Lage geklärt und eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Tatsache, dass die Eltern des Antragstellers im Ausland keine weitere Verwandten haben, abgelehnt. Eine Vorlage an den EuGH hat auch das Gericht abgelehnt.

Insoweit ist die Lage für Ihr Begehren schlimmer geworden.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 1. Mai 2011 | 18:55

Danke für Ihre Antwort.
Trifft die von Ihnen erwähnte Ablehnung vom 28.01.2011 nur die Tatsache zu, dass die Eltern im Ausland keine Verwandten hatten?
Denn in meinem Fall könnte ich nachweisen, dass zum Beispiel meinem Vater regelmäßige privat zu zahlende Therapie hier in Deutschland sehr nutzt. Noch vor einem Jahr hatte er größere Problemme gehabt, als man ihn in der Ukraine bahandelt hatte.
Wäre das vielleicht kleine Möglichkeit? Und überhaupt bringt mehr Chansen die Tatsache, dass die Eltern krank sind?
Und letzte Frage. Stimmt es, dass wenn man mit der Sache ins Gericht zieht und verliert, würde es gleichzeitig Einreiseverbot für meine Eltern heißen, auch zum Besuch?
Großen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Mai 2011 | 20:03

Trifft die von Ihnen erwähnte Ablehnung vom 28.01.2011 nur die Tatsache zu, dass die Eltern im Ausland keine Verwandten hatten?

Ja.

Denn in meinem Fall könnte ich nachweisen, dass zum Beispiel meinem Vater regelmäßige privat zu zahlende Therapie hier in Deutschland sehr nutzt. Noch vor einem Jahr hatte er größere Problemme gehabt, als man ihn in der Ukraine bahandelt hatte.
Wäre das vielleicht kleine Möglichkeit? Und überhaupt bringt mehr Chansen die Tatsache, dass die Eltern krank sind?

Dies kann helfen, ist aber m.E. nicht ausreichend. Wie immer sind die Erfordernisse für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte sehr hoch.

Stimmt es, dass wenn man mit der Sache ins Gericht zieht und verliert, würde es gleichzeitig Einreiseverbot für meine Eltern heißen, auch zum Besuch?
Nein. Aber: es wird aber wahrscheinlicher sein, dass ein Besuchsvisum abgelehnt wird, denn dieses setzt die sog. "Rückkehrwilligkeit" voraus.


Meine Empfehlung wäre, die Möglichkeiten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anhand aller Informationen über die Situation Ihrer Familie prüfen zu lassen. Sollten Sie Interesse daran haben, können Sie mich gerne kontaktieren um zu erfahren, mit welchen Kosten zu rechnen ist.
Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 8. Mai 2011 | 13:37

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 8. Mai 2011
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