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Nachforderung von KiTa-Gebühren

| 1. Juli 2019 14:32 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


19:31

Guten Tag,

Das Einkommen zur Berechnung der Kitagebühren darf ja laut neuester Rechtssprechung nicht mehr das Kindergeld enthalten. Daraufhin habe ich eine Überprüfung der Beiträge von 2013 bis einschließlich 2017 beantragt bei der Gemeinde.
Die Antwort kam heute. Ich soll über 500 Euro nachzahlen.
Ich habe jedes Jahr meinen Einkommenssteuerbescheid vorgelegt. Daraufhin wurden die Gebühren errechnet. Nun habe ich für die Prüfung genau die gleichen Unterlagen eingerreicht. Das Kindergeld wurde rausgerechnet. Trotzdem ergibt sich plötzlich eine Forderung von über 500 Euro.
Also hat doch der Sachbearbeiter all die Jahre etwas falsch berechnet. Sollte ich diesen Fehler akzeptieren müssen, gibt es dann wenigstens eine Verjährung für die Forderung? Oder kann ich grundsätzlich gegen diese Forderung vorgehen?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

1. Juli 2019 | 15:02

Antwort

von


(3181)
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Tel: 0711-7223-6737
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider kann hier doch noch etwas nachberechnet werden, soweit die Summe eben rechtlich und rechnerisch stimmen, aber von der Verjährung ist das (leider) für die Jahre 2015 bis heute kein Problem.

Im Einzelnen:
Zwar hat man die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, aber es gilt die Besonderheit nach der Abgabenordnung (AO) wie folgt:

Eine nachträgliche Nachveranlagung ist in den Grenzen der 4-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist zulässig. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 AO ist nicht verstrichen. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt für die im Jahre 2013 entstandenen Beiträge gem. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 zu laufen. Für die im Jahre 2014 entstandenen Beiträge begann sie mit Ablauf des Jahres 2014 usw. Sie war bei Erlass der Bescheids in diesem Jahr für die Jahre 2013 und 2014 abgelaufen.

Das würde ich schriftlich einwenden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 1. Juli 2019 | 15:18

Sehr geehrter Herr Anwalt,

vielen Danke für die Antwort.

Das heisst die Nachforderung für den 01.01.2013 bis 31.12.2014 ist mit Eingang der Forderung am heutigen Tag verjährt und kann von mir verweigert werden?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juli 2019 | 19:31

Sehr geehrter Fragesteller,

ich antworte Ihnen gerne wie folgt:

Ja, richtig, denn das war mit Ablauf des Jahres 2017 bzw. 2018 jeweils verjährt. Ausnahmen davon sind nicht erkennbar.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 1. Juli 2019 | 19:49

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