Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Da Sie einen Vertrag mit einem freien Träger hatten, sollten Sie in Ihrem Vertrag nachschauen, ob dieser Fristen für die Geltendmachung der Beiträge enthält.
Ansonsten dürften die Forderungen des freien Trägers nach §§ 195 BGB
nach 3 Jahren verjähren Nach § 199 Abs. 1 BGB
beginnt die Verjährung, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Ich gehe davon aus, dass die Kindergartenbeiträge monatlich fällig waren und daher monatlich gezahlt wurden. Beiträge aus dem Jahre 2009 wären demnach seit dem 01.01.2013 0.00 Uhr verjährt.
Ansprüche aus dem Jahre 2010 würden jedoch erst am 31.12.2013 24.00 Uhr verjähren.
Sollte Ihnen tatsächlich ein Mahnbescheid zugestellt werden, sollten Sie gegen diesen Widerspruch einlegen. Die Gegenseite müsste dann die Forderungen begründen UND BEWEISEN. Spätestens dann müsste eine detaillierte Berechnung vorgelegt werden gegen die Sie sich gegebenenfalls zur Wehr setzen könnten.
Da ich Ihren Vertrag mit der Rechtsschutzversicherung nicht kenne, kann ich Ihnen nicht sagen, ob diese in diesem Fall die Kosten übernimmt. Sie sollten daher bei Ihrer Versicherung nachfragen. Dies kann auch ein Anwalt übernehmen. Sie sollten ohnehin den Vertrag und die bisherige Korrespondenz durch einen Anwalt prüfen lassen. Dieser könnte sich auch mit dem Inkassounternehmen in Verbindung setzen. Gern bin auch ich Ihnen in dieser Angelegenheit weiter behilflich. Kontaktieren Sie mich bei Bedarf über meine Kontaktdaten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
Hallo,
vielen Dank erst einmal für die schnelle Antwort.
Wie verhält es sich konkret mit der Forderung insgesamt.
Warum sollte ich z.B. Inkassogebühren und Zinsen bezahlen obwohl wir im Jahr 2010 richtig gehandelt haben und sich der Träger trotzdem nicht bei uns gemeldet hat.
Ich würde bzw. hab Sie direkt per Email kontaktiert um ggf. eine weitere Vorgehensweise abzustimmen.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie den träger aufgefordert haben, Ihnen eine Aufstellung der Forderung zuzusenden und dieser dies nicht getan hat, müssen Sie Zinsen und Inkassogebühren nicht zahlen.
Kontaktieren Sie mich gern per email.
Ich wünschen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin