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Nachforderung von Erbzahlungen

| 21. Juni 2023 07:51 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
mein noch lebender Vater hat uns vier Kinder vorab wie folgt ausgestattet:
- meine 3 Geschwister mit einer Geldzahlung
- mich in Form eines baureifen Grundstücks mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

Nach der Übergabe des Grundstücks haben wir erhebliche Verbesserungen vorgenommen um den Wert des Grundstücks zu steigern.
- Bau eines Gartenhauses als kleiner Wohnraum
- Bau eines kleinen Wohnhauses

Das ursprüngliche Grundstück, was nur dem Baulandpreis entsprach ist also erheblich gestiegen.

- Haben meine 3 Geschwister in irgend einer Form noch die Möglichkeit von mir etwas zu fordern?

Viele Grüße
Ulrich Rebholz

21. Juni 2023 | 08:38

Antwort

von


(331)
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage, wie folgt:

Aktuell sehe ich keinerlei Ansprüche Ihrer Geschwister, denn Ihr Vater ist noch am Leben.

Sollte irgendwann der Erbfall eintreten, kommt es darauf an, wer dann erben wird. Angenommen, alle vier Geschwister erben zu gleichen Teilen, kämen ggf. ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Frage. Dabei müsste man aber nur Schenkungen der letzten 10 Jahre berücksichtigen, bezogen auf den Wert der Schenkung, also nicht auf den dann aktuellen Verkehrswert Ihres Grundstückes. Zudem sind pro verstrichenem Jahr ab der Schenkung 10% an Wert abzuziehen. Ob also dann für die Geschwister noch ein Restanspruch bleibt, kann hier und jetzt nicht abschließend beantwortet werden.
Sollte aber Ihr Grundstück zum Zeitpunkt der Schenkung in etwa den Wert gehabt haben, den auch die Geschwister bekommen haben, wird kein Ergänzungsanspruch bestehen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben, und stehe für Nachfragen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwältin Müller


Bewertung des Fragestellers 22. Juni 2023 | 07:31

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. Juni 2023
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