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Nachforderung der gesetzlichen Krankenkasse

| 8. April 2010 21:18 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


22:47

Guten Tag,

ich war bis 31.01.2008 arbeitslos (selbständig mit Unterstützung/ Hartz4) und gesetzlich pflichtversichert. Ab dem 01.02.2008 war ich ohne Unterstützung selbständig und weiterhin freiwillig in der gesetzlichen KK versichert, bis einschließlich 30.04.2009. Während dieser Zeit habe ich einen verminderten Beitrag (Bemessunggrenze 1.300 Euro/Beitrag ca. 225 Euro/mtl.) bezahlt. Ab dem 01.05.2009 bin ich privat Versichert.

Nun hat die KK eine Nachforderung von 2.660 Euro gestellt, mit der Begründung, dass alle gesetzlichen KK gesetzlich dazu verpflichtet sind, verminderte Beitragszahlungen anhnd der Steuerbescheide zu überprüfen, und ggf. Nachforderungen zu stellen. Ich bin aber davon ausgegangen, dass der verminderte Beitragssatz verbindlich ist, ansonsten wäre ich früher in die private KK gewechselt. Zudem habe ich in diesem Versicherungszeitraum keine medizinischen Leistungen in Anspruch genommen, somit auch keine Kosten verursacht.

Meine Fragen:
1. Ist die Nachforderung gerechtfertigt?
2. liegen Form- oder Fristenfehler vor?

8. April 2010 | 21:41

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Ob die Nachforderung in Ihrem Fall gerechtfertigt ist, kann nur anhand des Bescheides geprüft werden. Generell gilt jedoch, dass die Beitragsbemessung freiwillig versicherter, selbständig tätiger Mitglieder insbesondere aufgrund der entsprechenden Steuerbescheide erfolgt. Die Krankenkassen setzen daher die Beiträge zunächst nur vorläufig fest, eine Korrektur erfolgt dann nach Einreichung des Steuerbescheides. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Forderung zu Recht besteht. Dass Sie keine Leistungen in Anspruch genommen haben, ist irrelvant. Form- oder Fristfehler kann ich an dieser Stelle nicht ausmachen. Zudem verjährt der Anspruch erst nach vier Jahren.

Gerne biete ich Ihnen an, den Bescheid für Sie im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion zu prüfen. Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für weitere Fragen, sowie auch eine Interessenvertretung, stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 8. April 2010 | 22:25

vielen Dank für schnelle Beantwortung der Frage, ich denke dass die Überprüfung der Nachforderung keine nennenswerten Vorteile bringt.

Eine Frage möchte ich dennoch kurz stellen. Kann ich die Nachforderung steuerlich geltend machen, wenn ja, in welchem Steuerjahr ? Laufendes, also 2010?

vielen Dank und schönen Abend

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. April 2010 | 22:47

Sehr geehrter Ratsuchender,

haben Sie bitte Verständnis dafür, dass dies eine Nachfrage aus dem Bereich des Steuerrechts ist, welche mit der Ausgangsfrage in keinem Zusammenhang steht.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

Bewertung des Fragestellers 8. April 2010 | 22:18

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danke für die schnelle Beantwortung, auch für einen kleineren Beitrag

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