Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Ob die Nachforderung in Ihrem Fall gerechtfertigt ist, kann nur anhand des Bescheides geprüft werden. Generell gilt jedoch, dass die Beitragsbemessung freiwillig versicherter, selbständig tätiger Mitglieder insbesondere aufgrund der entsprechenden Steuerbescheide erfolgt. Die Krankenkassen setzen daher die Beiträge zunächst nur vorläufig fest, eine Korrektur erfolgt dann nach Einreichung des Steuerbescheides. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Forderung zu Recht besteht. Dass Sie keine Leistungen in Anspruch genommen haben, ist irrelvant. Form- oder Fristfehler kann ich an dieser Stelle nicht ausmachen. Zudem verjährt der Anspruch erst nach vier Jahren.
Gerne biete ich Ihnen an, den Bescheid für Sie im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion zu prüfen. Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für weitere Fragen, sowie auch eine Interessenvertretung, stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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vielen Dank für schnelle Beantwortung der Frage, ich denke dass die Überprüfung der Nachforderung keine nennenswerten Vorteile bringt.
Eine Frage möchte ich dennoch kurz stellen. Kann ich die Nachforderung steuerlich geltend machen, wenn ja, in welchem Steuerjahr ? Laufendes, also 2010?
vielen Dank und schönen Abend
Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie bitte Verständnis dafür, dass dies eine Nachfrage aus dem Bereich des Steuerrechts ist, welche mit der Ausgangsfrage in keinem Zusammenhang steht.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani