Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre rechtliche Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Frage 1:
"ist diese Vorgehensweise rechtens.Gibt es hier Möglichkeiten gegen die Krankenkasse vorzugehen oder sich auf Härtefallregelung zu berufen ?"
Als beitragspflichtige Einnahmen sind alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen ( § 3 Beitragsverfahrensgrundsaetze Selbstzahler [BVS GKV]). Die Beitragsverfahrensgrundsaetze Selbstzahler finden Sie unter:
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2014-12-10_Beitragsverfahrensgrundsaetze_Selbstzahler_sechste_Aenderung.pdf
Dort finden Sie auch in § 6 Hinweise zum weiteren Vorgehen hinsichtlich der Vorgehensweise, um
Ihre Frau müsste zunächst einmal frist- und formgerecht Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse einlegen und begründen, warum aus ihrer Sicht die Beitragsanpassung rechtswidrig sein soll.
Normalerweise müsste die Kasse rückwirkend den Beitrag Ihrer Frau neu ausrechnen, indem sie den Veräußerungsgewinn auf 12 Monate ab dem Monat der Veräußerung verteilt und daraus den monatlichen Beitrag errechnet ( § 5 III BVS GKV).
Wenn sich die Veräußerung nicht gerade im Rahmen der beruflichen Tätigkeit Ihrer Frau ergab, ist eine Anpassung des Beitrags auf die Folgemonate und über 12 Monate hinaus grundsätzlich nicht sachgerecht, da ja eben nicht fortlaufend Immobilien verkauft werden.
Hierauf sollte Ihre Frau ebenfalls in dem Widerspruch hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-