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Nachforderung aus GbR

| 29. August 2011 23:59 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kay Fietkau

Hallo,

als einer von zwei Gesellschaftern bin ich in einer GbR (eingetragener Baubetrieb) als technischer Leiter tätig. Laut Gesellschaftsvertrag darf ich für meine Leistungen unabhängig vom Geschäftsablauf einen festgelegten Betrag von 600,-- € / Monat entnehmen. Dieser Betrag wird als „Aufwandsanteil" bezeichnet und Zugriff auf Firmengelder hatte ich nie, vielmehr wurde dieser Betrag durch automatisches Abbuchungsverfahren monatlich auf mein Konto überwiesen. Für meine Steuern aus diesem Betrag bin ich laut Vertrag selbst verantwortlich. Weitere oder höhere Beträge schließt der Vertrag aus.
Alle Steuern, Versicherungen etc. des Betriebes laufen über den Mitgesellschafter und diesbezügliche Steuererklärungen werden von dessen Steuerberater gefertigt.

Nun wurden aber seit mehr als sechs Jahren nur noch 318,-- € / Monat auf mein Konto überwiesen. Ich glaubte, dass von diesem Betrag die Steuern bereits entrichtet wurden, also ein Nettobetrag, und so wurde darüber nie gesprochen.

Nun verlangt aber das FA über eine Steuerschätzung von mir eine Versteuerung der vollen 600,-- € / Monat rückwirkend für zwei Jahre. Ich möchte nun den Restbetrag von 282,-- € / Monat für den gesamten zurückliegenden Zeitraum geltend machen.
Leider schließt der Gesellschaftsvertrag eine Forderungsabtretung aus.

Nach meiner eigenen Einschätzung handelt es sich um eine Forderung von zwei Gesellschaftern untereinander und die Verjährung beginnt m.E. mit dem Jan. 2009, so dass ab Jan. 2008 bis Aug. 2011 die Restbeträge von 282,-- / Monat eingefordert werden könnten.


Meine Fragen sind daher,
ob man die 318,-- € / Monat so betrachten kann, dass ich mein Limit von 600,-- € / Monat über Jahre hinweg nicht ausgeschöpft habe und deshalb jetzt noch Nachforderungen an den Mitgesellschafter stellen kann oder ob ich dadurch meine Ansprüche gegen den Mitgesellschafter verwirkt habe,
ob der Mitgesellschafter bezgl. meiner Forderung auch mit seinem Privatvermögen haftet,
ob meine Verjährungsberechnung stimmt.

Für Ihre Bemühungen vielen Dank im Voraus.

Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:


Grundsätzlich unterliegen Ihre Ansprüche aus der GbR der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195 , 199 BGB . Diese beträgt 3 Jahre und beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Bsp.: Der Anspruch ist am 3. März 2008 entstanden. Die Frist beginnt am 1. Januar 2009 und endet mit dem 31. Dezember 2011.

Für Ihre Ansprüche bedeutet dies, dass die Ansprüche von 2007 bereits verjährt sind. Die Ansprüche von 2008 verjähren zum kommenden Jahreswechsel.

Eine abweichende Verjährungsfrist kann sich aus dem Gesellschaftvertrag ergeben.


Für die Besteuerung gilt es zu beachten, dass sie nur die Zahlungen zu versteuern haben, die Sie auch tatsächlich erhalten haben. Dem Finanzamt wird für die Schätzung nur der Gesellschaftsvertrag vorgelegen haben. Aus diesem ergeben sich aber die vollen 600 €. Weisen Sie dem Finanzamt einfach die geringeren Zahlungen nach. Dann muss der Bescheid angepasst werden, soweit nicht bereits die Festsetzungsverjährungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt 4 Jahre.


Gegenüber der Gesellschaft haben Sie selbstverständlich grundsätzlich auch einen Zahlungsanspruch hinsichtlich der Differenz zu den vollen 600 €. Für deren Geltendmachung gelten die oben genannten Verjährungsfristen. Sie sollten die Gesellschaft daher möglichst zeitnah außergerichtlich zur Zahlung auffordern oder durch einen Anwalt auffordern lassen, sodass Sie bei Nichtzahlung Ihre Ansprüche noch vor dem Jahreswechsel bei Gericht rechtshängig machen können. Denn nur hierdurch wird die Verjährung unterbrochen.

Gern stehe ich Ihnen für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.


Hinsichtlich der Haftung für Ihre Ansprüche gilt grundsätzlich, dass einerseits die Gesellschaft und andererseits die Gesellschafter selbst unbeschränkt und persönlich haften. Dabei haften alle Gesellschafter gemeinschaftlich. Man kann den Gesamtbetrag zwar gegen einen Gesellschafter geltend machen. Im Innenverhältnis besteht dann jedoch ein Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Gesellschaftern.


Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.

Mit freundlichen Grüßen

Kay Fietkau
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 30. August 2011 | 23:01

Sehr geehrter Herr RA. Fietkau,

vielen Dank für Ihre Beratung, die ich als überaus hilfreich bewerte.
Zunächst einmal werde ich versuchen, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Sollte ich aber einen gerichtlichen Mahnbescheid schicken müssen, so muss ich die Forderung doch wohl gegen den Mitgesellschafter als "Schuldner" richten?
Zumal ich selbst auf Firmengelder keinen Zugriff habe.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir diese Frage noch beantworten könnten.
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Januar 2012 | 17:25

Sehr geehrter Fragesteller,

leider handelt es sich bei Ihrer Nachfrage um eine neue Frage, die im Rahmen der Nachfragefunktion nicht beantwortet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 30. August 2011 | 23:06

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Die Beratung war überaus hilfreich. Vor allem wurde in wenigen Sätzen die ganze Problematik leicht verständlich abgehandelt. Alles in allem ein Rechtsanwalt, den man nur weiterempfehlen kann. Daher kann man in allen Punkten eine Bestnote vergeben. Vielen Dank.

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