Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst einmal: Es kann nicht die vollständige Beseitigung der Mängel verlangt werden und zugleich der Preis gemindert werden. Diese Rechte schließen sich gegenseitig aus, die Preisminderung wäre dazu da, einen Ausgleich zu schaffen zu dem Minderwert, den die mängelbehaftete Küche dann im Vergleich zu einer mangelfreien Küche hat. Sind alle Mängel beseitigt und hat die Küche damit den vereinbarten Zustand, gibt es auch keinen Minderwert mehr, der auszugleichen wäre.
Zunächst besteht bei Sachmängeln ausschließlich ein Anspruch auf Nacherfüllung, d.h. also Beseitigung der Mängel durch den Verkäufer. Erst wenn der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist, die ihm von Ihnen für die Mängelbeseitigung gesetzt wurde, die Nacherfüllung nicht vorgenommen hat oder die Nacherfüllung von ihm zwar versucht wurde, aber fehlgeschlagen ist, kommt eine Kaufpreisminderung in Betracht.
Nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/440.html" target="_blank">§ 440 S. 2 BGB</a> gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt
. Es ist also auch nicht so, dass in jedem Fall nach zwei vergeblichen Versuchen die Nachbesserung als fehlgeschlagen gilt, sondern es handelt sich nur um eine gesetzliche Vermutung. Ich gehe nach Ihren Ausführungen aber noch nicht davon aus, dass die Nachbesserung bereits endgültig fehlgeschlagen ist. Die Mängel scheinen relativ leicht durch Austausch eines Schranks und einer Front behoben werden zu können, auch signalisiert der Verkäufer in Ihrem Fall auch die Bereitschaft, noch nachzubessern. Dafür, dass der Hersteller diese Teile nicht mehr nachliefern kann, gibt es offenbar bislang auch keine Anhaltspunkte. Die Mängel sind zwar optisch unschön, aber nicht gravierend, die Küche ist trotzdem benutzbar, so dass ich es auch nicht für unzumutbar halte, in diesem Fall noch den weiteren Nachbesserungsversuch abzuwarten.
Sie sollten dem Verkäufer aber jetzt schriftlich (aus Beweisgründen per Einschreiben/Rückschein) eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung der Mängel setzen, bislang scheint dem Verkäufer von Ihnen noch keine bestimmte Frist gesetzt worden sein. Soweit im Kaufvertrag dann nichts anderes wirksam vereinbart wurde, kann nach erfolglosem Ablauf dieser Frist eine angemessene Minderung des Kaufpreis erfolgen, der Rücktritt vom Kaufvertrag (nur bei erheblichen Mängeln) erklärt werden oder bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatz verlangt werden (z.B. falls Sie nach erfolglosem Ablauf der Frist die Mängel durch eine dritte Firma beseitigen lassen, im Streitfall wäre der Verkäufer dafür beweispflichtig, dass ihn kein Verschulden trifft). Bitte sehen Sie sich aber den Kaufvertrag noch einmal durch, ob sich dort besondere, abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Nachfristsetzung oder Gewährleistung finden.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
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