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Nachbesserung für Einbauküche

13. Dezember 2006 21:21 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo! Wir haben am 22.07.06 eine Einbauküche gekauft. Beim Aufbau am 11.10. wurde festgestellt, dass ein Schrank innen leicht beschädigt ist sowie an einer Front die Grifflöcher zu weit auseinander sind. Wir haben einen ersten Termin zur Nachbesserung erhalten und die Monteure sind auch am 20.11. gekommen, um die Fehler zu beheben. Jedoch stellten sie fest, dass der Hersteller die Aufhängungen verändert hatte und die Monteure somit unverrichteter Dinge wieder abziehen mussten. Somit schlug der erste Nachbesserungstermin fehl.

Der zweite Nachbesserungstermin sollte am 08.12. zwischen 8 und 10 Uhr morgens erfolgen. Am besagten 08.12. rief der Küchenmarkt um 8 Uhr an, um den Termin abzusagen, da der LKW nicht gekommen sei und somit auch kein Schrank. Wir haben dem Küchenmarkt daraufhin sofort einen Brief geschrieben, dass wir aufgrund zweier erfolgloser Nachbesserungsversuche eine Preisminderung in Höhe von 15 % des Kaufpreises zurückverlangen würden (die Küche ist schon komplett bezahlt) sowie natürlich die endgültige Beseitigung der Mängel erfolgen soll.

Wir sind davon ausgegangen, dass der vom Verkäufer auf den letzten Drücker abgesagte Termin als zweiter Nachbesserungsversuch zählt. Der Küchenmarkt sieht das jedoch anders und hat eine Preisminderung schriftlich abgelehnt und uns einen neuen Nachbesserungstermin vorgeschlagen.

Nun unsere Frage: Gilt der vom Küchenverkäufer kurzfristig abgesagte Nachbesserungstermin als nicht erfolgreiche zweite Nachbesserung oder müssen wir dem Küchencenter noch einmal die Möglichkeit zur Nachbesserung geben? Und wie sieht es mit dem Anspuch auf Preisminderung sowie deren Höhe aus?

Vielen Dank schon einmal für Ihre Antwort.

Gruß,
Keroppi

13. Dezember 2006 | 22:44

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst einmal: Es kann nicht die vollständige Beseitigung der Mängel verlangt werden und zugleich der Preis gemindert werden. Diese Rechte schließen sich gegenseitig aus, die Preisminderung wäre dazu da, einen Ausgleich zu schaffen zu dem Minderwert, den die mängelbehaftete Küche dann im Vergleich zu einer mangelfreien Küche hat. Sind alle Mängel beseitigt und hat die Küche damit den vereinbarten Zustand, gibt es auch keinen Minderwert mehr, der auszugleichen wäre.

Zunächst besteht bei Sachmängeln ausschließlich ein Anspruch auf Nacherfüllung, d.h. also Beseitigung der Mängel durch den Verkäufer. Erst wenn der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist, die ihm von Ihnen für die Mängelbeseitigung gesetzt wurde, die Nacherfüllung nicht vorgenommen hat oder die Nacherfüllung von ihm zwar versucht wurde, aber fehlgeschlagen ist, kommt eine Kaufpreisminderung in Betracht.
Nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/440.html" target="_blank">§ 440 S. 2 BGB</a> gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt . Es ist also auch nicht so, dass in jedem Fall nach zwei vergeblichen Versuchen die Nachbesserung als fehlgeschlagen gilt, sondern es handelt sich nur um eine gesetzliche Vermutung. Ich gehe nach Ihren Ausführungen aber noch nicht davon aus, dass die Nachbesserung bereits endgültig fehlgeschlagen ist. Die Mängel scheinen relativ leicht durch Austausch eines Schranks und einer Front behoben werden zu können, auch signalisiert der Verkäufer in Ihrem Fall auch die Bereitschaft, noch nachzubessern. Dafür, dass der Hersteller diese Teile nicht mehr nachliefern kann, gibt es offenbar bislang auch keine Anhaltspunkte. Die Mängel sind zwar optisch unschön, aber nicht gravierend, die Küche ist trotzdem benutzbar, so dass ich es auch nicht für unzumutbar halte, in diesem Fall noch den weiteren Nachbesserungsversuch abzuwarten.

Sie sollten dem Verkäufer aber jetzt schriftlich (aus Beweisgründen per Einschreiben/Rückschein) eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung der Mängel setzen, bislang scheint dem Verkäufer von Ihnen noch keine bestimmte Frist gesetzt worden sein. Soweit im Kaufvertrag dann nichts anderes wirksam vereinbart wurde, kann nach erfolglosem Ablauf dieser Frist eine angemessene Minderung des Kaufpreis erfolgen, der Rücktritt vom Kaufvertrag (nur bei erheblichen Mängeln) erklärt werden oder bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatz verlangt werden (z.B. falls Sie nach erfolglosem Ablauf der Frist die Mängel durch eine dritte Firma beseitigen lassen, im Streitfall wäre der Verkäufer dafür beweispflichtig, dass ihn kein Verschulden trifft). Bitte sehen Sie sich aber den Kaufvertrag noch einmal durch, ob sich dort besondere, abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Nachfristsetzung oder Gewährleistung finden.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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