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Nachberechnung

| 29. April 2025 18:59 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Dürfen aufgrund eines Abrechnungsfehlers nicht berechnete variable Nutzungskosten einer Software für die letzten drei Jahre nachgefordert werden, wenn in dieser Zeit regelmäßig Rechnungen über eine Grundpauschale ausgestellt wurden und dadurch der Eindruck entstand, dass mit der Pauschale die komplette Leistung abgegolten wurde? Kann die Zahlung der nachberechneten Nutzungskosten verweigert oder zumindest gemindert werden?

29. April 2025 | 20:04

Antwort

von


(881)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Nachforderung von Nutzungskosten:
Grundsätzlich können Nachforderungen gestellt werden, wenn ein Abrechnungsfehler vorliegt. Die Forderung der Lieferfirma basiert auf dem zugrunde liegenden Auftragsverhältnis und nicht allein auf der Rechnung. Solange die Verjährungsfrist von drei Jahren nicht abgelaufen ist, können solche Nachforderungen geltend gemacht werden.

2. Verjährung:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Wenn die Nutzungskosten innerhalb dieser Frist nachgefordert werden, ist dies rechtlich zulässig.
.

Insgesamt hängt die Möglichkeit, die Zahlung zu verweigern oder zu mindern, stark von den spezifischen Vertragsbedingungen und den Umständen des Einzelfalls ab.

Fazit
Ist im Vertrag die Abrechnung geregelt, kann der Vertragspartner den Abrechnungsfehler korrigieren und eine Nachforderung verlangen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Bewertung des Fragestellers 1. Mai 2025 | 00:29

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