Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ja, ein Betroffener kann selbst (also ohne Betreuer) beim zuständigen Betreuungsgericht beantragen, dass eine ärztliche Maßnahme – hierzu gehört auch eine „Nachbehandlung" – unterbleibt oder beendet wird, wenn er der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen.
Rechtsgrundlagen:
§ 1832 Abs. 1 Nr. 7 BGB (Zustimmungserfordernis des Betreuers bei ärztlichen Maßnahmen mit erheblicher Gefahr)
§ 1833 BGB (Genehmigungspflicht des Gerichts in bestimmten Fällen)
§ 335 FamFG (Einstweilige Anordnung im Betreuungsverfahren)
Da es sich um einen laufenden Eingriff handelt, ist Eilrechtsschutz über eine einstweilige Anordnung nach § 49 FamFG oder im Unterbringungsverfahren nach § 331 FamFG möglich.
Wichtig: Das Betreuungsgericht muss unverzüglich prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Maßnahme (noch) vorliegen. Der Patient ist antragsberechtigt.
b) Wer ist Antragsgegner?
Der Antrag wird beim zuständigen Betreuungsgericht gestellt.
Es gibt keinen „Antragsgegner" im klassischen Sinn wie im Zivilprozess, aber:
Formell richtet sich das Verfahren gegen denjenigen, der die Maßnahme veranlasst bzw. verantwortet.
Das Gericht wird dazu in der Regel den Betreuer und den behandelnden Arzt / die Klinik beteiligen.
In der Praxis:
Adressat des Antrags: Betreuungsgericht (Amtsgericht) am Ort, wo der Betroffene sich aufhält oder untergebracht ist. Beteiligte im Verfahren: Betreuer, behandelnder Arzt, Klinikträger, evtl. Behörde (z. B. Gesundheitsamt).
Zusammenfassung:
Ja, der Patient kann selbst eine einstweilige Anordnung beantragen, um eine Nachbehandlung zu beenden. Der Antrag wird beim zuständigen Betreuungsgericht gestellt. Gerichtliche Beteiligte sind regelmäßig Betreuer, behandelnder Arzt und Einrichtung, nicht nur der Arzt allein. Grundlage ist FamFG (Eilverfahren) in Verbindung mit §§ 1832 ff. BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Sehr geehrter Herr Dr. Ahmadi,
hier meine Nachfrage:
a.) Habe ich Sie richtig verstanden, dass der Antragsgegner, wenn auch nur formell, dasselbe Betreuungsgericht ist, dem der Antrag auch vorgelegt wird und das über den Antrag entscheidet?
Das hört sich nach geringen Erfolgsaussichten an. Kennen Sie dazu Zahlen?
b.) Sie schreiben von "einstweiliger Anordnung" und nicht von "einstweiliger Verfügung". Ist es wichtig, dass der Antragsteller erstere Bezeichnung verwendet?
c.) Gibt es Besonderheiten zu berücksichtigen für den Fall, dass die Nachbehandlung anonym erfolgt, d.h. der Patient wurde nicht offiziell benachrichtigt, erhielt keine Rechtsbehelfsbelehrung, er kennt weder die beteiligten Psychiater noch die Betrreuer?
Vielen Dank
Das Betreuungsgericht ist nicht Antragsgegner, sondern entscheidet neutral. Die korrekte Bezeichnung im Antrag ist „einstweilige Anordnung".
Bei anonymen Maßnahmen ohne Benachrichtigung und Rechtsbehelfsbelehrung bestehen erhebliche rechtliche Bedenken; der Patient muss informiert und angehört werden. Zahlen dazu kenne ich leider nicht.