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Regeln für eine Erforderliche Nachbehandlung nach Aufenthalt in psych. Anstalt

| 14. April 2025 21:01 |
Preis: 50,00 € |

Medizinrecht


Beantwortet von


09:43

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach dem Aufenthalt in einer psych. Klinik kann/ soll eine erforderliche Nachbehandlung festgestellt und festgelegt werden.

Frage: Welche Regeln gelten für eine solche Nachbehandlung?

1.) Gibt es eine Obergrenze für ihre Dauer?

2.) Kann dafür auch ein Beteuer festgelegt werden und Aufgabenbereiche wie bspw. Telekommunikation?

3.) Gelten hier dieselben Regeln für Betreuer, Betreutem, behandelnde Institution und Gericht wie bei einer "normalen" Betreuung?

3.) Welche Rechte hat der Betreute in dieser Nachbehandlung. Kann er deren Ende beantragen und falls ja, bei welcher Stelle?

Vielen Dank

14. April 2025 | 21:59

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


1.

Die Dauer der Nachbehandlung ist individuell und richtet sich nach dem spezifischen Bedarf des Betroffenen. Es existiert keine allgemeine gesetzliche Obergrenze; vielmehr sollte die Behandlung so lange erfolgen, wie sie zur Stabilisierung und Reintegration des Patienten erforderlich ist. Beispielsweise bieten Fachambulanzen für den Maßregelvollzug eine kontinuierliche Nachsorge an, die eng mit anderen Einrichtungen der Eingliederungshilfe zusammenarbeitet.

2.

Ja, im Rahmen der Nachbehandlung kann ein rechtlicher Betreuer bestellt werden, insbesondere wenn der Betroffene Unterstützung in bestimmten Lebensbereichen benötigt. Die Aufgaben des Betreuers können vielfältig sein und umfassen unter anderem die Kommunikation mit Behörden und Institutionen. Die spezifischen Aufgaben werden individuell festgelegt und sollten im Einklang mit den Bedürfnissen des Betroffenen stehen. Es ist wichtig, dass der Betreuer die Wünsche und den Willen des Betroffenen respektiert und in dessen Sinne handelt.

3.

Ja, die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen für Betreuung gelten auch im Kontext der Nachbehandlung. Dies umfasst die Wahrung der Rechte des Betroffenen, die Einhaltung der Schweigepflicht durch behandelnde Institutionen und die Überwachung der Betreuung durch das zuständige Gericht. Es ist entscheidend, dass alle Beteiligten transparent zusammenarbeiten und die Autonomie des Betroffenen respektieren.

4.

Der Betroffene hat während der Nachbehandlung weiterhin Rechte, insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung und auf Einsicht in seine Behandlungsunterlagen. Er kann jederzeit das Ende der Betreuung beantragen. Der Antrag sollte beim zuständigen Betreuungsgericht gestellt werden, das über die Aufhebung oder Anpassung der Betreuung entscheidet. Es ist ratsam, diesen Schritt in Absprache mit behandelnden Ärzten und dem Betreuer zu planen, um eine reibungslose Übergabe und Sicherstellung der notwendigen Unterstützung zu gewährleisten.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 15. April 2025 | 01:45

Woraus leiten Sie diese Regeln ab?
Ist die Nachbehandlung eine echte Betreuung mit allen Regeln die dort gelten?
Oder gelten diese Regeln nur in Anlehnung an die Regeln einer Betreuung, sinngemäß sozusagen?
Oder gibt es dafür sogar eigene Paragraphen?
Zum Antrag auf Behandlungsende durch den Betreuten: Kann der auch als Eilantrag gestellt werden? (Antrag auf Erlass einer einstweilen Verfügung?)
Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. April 2025 | 09:43

Die Erforderlichkeit einer Nachbehandlung richtet sich nach medizinischen Maßstäben. Es gibt keinen spezifischen Paragraphen, da jede Behandlung individuell ist. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ergibt sich aus Art. 1 und 2 GG. Ja der Antrag kann auch als Eilantrag gestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 15. April 2025 | 13:00

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