Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1.
Die Dauer der Nachbehandlung ist individuell und richtet sich nach dem spezifischen Bedarf des Betroffenen. Es existiert keine allgemeine gesetzliche Obergrenze; vielmehr sollte die Behandlung so lange erfolgen, wie sie zur Stabilisierung und Reintegration des Patienten erforderlich ist. Beispielsweise bieten Fachambulanzen für den Maßregelvollzug eine kontinuierliche Nachsorge an, die eng mit anderen Einrichtungen der Eingliederungshilfe zusammenarbeitet.
2.
Ja, im Rahmen der Nachbehandlung kann ein rechtlicher Betreuer bestellt werden, insbesondere wenn der Betroffene Unterstützung in bestimmten Lebensbereichen benötigt. Die Aufgaben des Betreuers können vielfältig sein und umfassen unter anderem die Kommunikation mit Behörden und Institutionen. Die spezifischen Aufgaben werden individuell festgelegt und sollten im Einklang mit den Bedürfnissen des Betroffenen stehen. Es ist wichtig, dass der Betreuer die Wünsche und den Willen des Betroffenen respektiert und in dessen Sinne handelt.
3.
Ja, die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen für Betreuung gelten auch im Kontext der Nachbehandlung. Dies umfasst die Wahrung der Rechte des Betroffenen, die Einhaltung der Schweigepflicht durch behandelnde Institutionen und die Überwachung der Betreuung durch das zuständige Gericht. Es ist entscheidend, dass alle Beteiligten transparent zusammenarbeiten und die Autonomie des Betroffenen respektieren.
4.
Der Betroffene hat während der Nachbehandlung weiterhin Rechte, insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung und auf Einsicht in seine Behandlungsunterlagen. Er kann jederzeit das Ende der Betreuung beantragen. Der Antrag sollte beim zuständigen Betreuungsgericht gestellt werden, das über die Aufhebung oder Anpassung der Betreuung entscheidet. Es ist ratsam, diesen Schritt in Absprache mit behandelnden Ärzten und dem Betreuer zu planen, um eine reibungslose Übergabe und Sicherstellung der notwendigen Unterstützung zu gewährleisten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Woraus leiten Sie diese Regeln ab?
Ist die Nachbehandlung eine echte Betreuung mit allen Regeln die dort gelten?
Oder gelten diese Regeln nur in Anlehnung an die Regeln einer Betreuung, sinngemäß sozusagen?
Oder gibt es dafür sogar eigene Paragraphen?
Zum Antrag auf Behandlungsende durch den Betreuten: Kann der auch als Eilantrag gestellt werden? (Antrag auf Erlass einer einstweilen Verfügung?)
Vielen Dank
Die Erforderlichkeit einer Nachbehandlung richtet sich nach medizinischen Maßstäben. Es gibt keinen spezifischen Paragraphen, da jede Behandlung individuell ist. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ergibt sich aus Art. 1 und 2 GG. Ja der Antrag kann auch als Eilantrag gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt