Sehr geehrter Ratsuchender,
die Kosten haben sich die Eigentümer der benachbarten Grundstücke zu teilen.
Das ergibt sich aus §§ 32, 28 NachbarG Schl.-H. da es nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung keine abweichende Vereinbarung zwischen den Nachbarn gibt, die für Sie wirken würde.
Zitat:§ 32
Kosten der Errichtung und Unterhaltung
(1) Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung tragen im Falle des § 28 Abs. 2 die Grundstückseigentümer je zur Hälfte. Dies gilt auch, wenn die Einfriedigung ganz auf einem der beiden Grundstücke errichtet ist.
Zitat:§ 28
Allgemeine Einfriedigungspflicht
(1) Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümer des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen und die Einfriedigung zu unterhalten, soweit die Grenze nicht mit Gebäuden besetzt ist.
(2) Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind beide Eigentümer gegenseitig verpflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung mitzuwirken, wenn einer von ihnen es verlangt. Jeder Eigentümer kann von dem anderen eine dem Interesse beider nach billigem Ermessen entsprechende Mitwirkung verlangen.
(3) Als gewerblich genutzt im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt nicht ein Grundstück, das nur dem Erwerbsgartenbau dient.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg