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Nachbarschaftsgesetz SH

28. August 2025 11:57 |
Preis: 30,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Nachbarrecht Schleswig-Holstein

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben in Norderstedt (Schleswig-Holstein) ein Reihenmittelhaus erworben. Zwischen unserer Terrasse und der Terrasse der Nachbarin steht eine Trennwand, bestehend aus einer ca. 50 cm hohen Massivbrüstung, die mit Klinker-Riemchen verkleidet ist, sowie aufgesetzten Glasbausteinen als Sichtschutz.

Auf der Seite der Nachbarin haben sich Klinker-Riemchen gelöst. Sie vertritt die Auffassung, dass wir mit dem Kauf unseres Hauses automatisch auch die rechte Terrassentrennwand vollständig übernommen haben und daher allein für die Instandhaltung und Reparatur verantwortlich seien.

Im Kaufvertrag und Grundbuch finden wir hierzu keine Hinweise, und über eine nachbarschaftliche Vereinbarung zur Instandhaltung einer solchen Trennwand, die rechtlich gültig und verbindlich wäre, sind wir nicht informiert.

Unsere Frage:
Gibt es rechtliche Vorschriften oder städtische Vorgaben in Schleswig-Holstein, die die Eigentums- und Instandhaltungspflicht solcher Terrassentrennwände (ggf. als „Einfriedung") regeln, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob die Wände einseitig oder gemeinschaftlich instand gehalten werden müssen, wenn die Schäden nur auf einer Seite auftreten?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen

28. August 2025 | 12:27

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
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Sehr geehrter Ratsuchender,


die Kosten haben sich die Eigentümer der benachbarten Grundstücke zu teilen.


Das ergibt sich aus §§ 32, 28 NachbarG Schl.-H. da es nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung keine abweichende Vereinbarung zwischen den Nachbarn gibt, die für Sie wirken würde.


Zitat:
§ 32
Kosten der Errichtung und Unterhaltung

(1) Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung tragen im Falle des § 28 Abs. 2 die Grundstückseigentümer je zur Hälfte. Dies gilt auch, wenn die Einfriedigung ganz auf einem der beiden Grundstücke errichtet ist.


Zitat:
§ 28
Allgemeine Einfriedigungspflicht

(1) Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümer des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen und die Einfriedigung zu unterhalten, soweit die Grenze nicht mit Gebäuden besetzt ist.

(2) Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind beide Eigentümer gegenseitig verpflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung mitzuwirken, wenn einer von ihnen es verlangt. Jeder Eigentümer kann von dem anderen eine dem Interesse beider nach billigem Ermessen entsprechende Mitwirkung verlangen.

(3) Als gewerblich genutzt im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt nicht ein Grundstück, das nur dem Erwerbsgartenbau dient.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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