Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt für das Einbauen von Fenstern das sogenannte Fensterrecht. Das heißt, dass Bauten an der Grundstücksgrenze Fenster haben dürfen, aber: Wird dadurch die Privatsphäre des Nachbarn verletzt – etwas weil sein Grundstück und sein Wohnbereich durch die Fenster einsehbar wird –, hat der Nachbar ein Fensterabwehrrecht. Er kann innerhalb von zwei Jahren Widerspruch bzw. Klage dagegen erheben.
Leider können Sie also keine "echten" Fenster einsetzen ohne (schriftliche) Einwilligung Ihres Nachbarn. Das ergibt sich aus dem rheinland-pfälzischen Nachbarschaftsrecht, und zwar aus § 34 LNRG:
§ 34
Inhalt und Umfang
(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° (alte Teilung) zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster oder Türen, die von der Grenze keinen größeren Abstand als 2,50 m haben sollen, nur angebracht werden, wenn der Nachbar seine Einwilligung erteilt hat.
(2) Hat der Nachbar die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung zum Anbringen eines Fensters erteilt, so muß er mit später zu errichtenden baulichen Anlagen einen Abstand von 2 m von diesem Fenster einhalten. Dies gilt nicht, wenn die später errichtete bauliche Anlage den Lichteinfall in das Fenster nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt oder wenn die Einhaltung eines geringeren Abstandes baurechtlich geboten ist.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nur, wenn die Einwilligung schriftlich erteilt ist. Die Unterzeichnung der Bauunterlagen genügt nicht.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Balkone, Terrassen und ähnliche Bauteile, die einen Ausblick zum Nachbargrundstück gewähren. Der Abstand wird vom grenznächsten Punkt des Bauteils gemessen.
Eine Ausnahme nach § 35 LNRG besteht nicht, wenn Sie die undurchsichtigen (Nr. 2) Glasbausteine nunmehr durch richtige Fenster ersetzen:
§ 35
Ausnahmen
Eine Einwilligung nach § 34 ist nicht erforderlich
1.
soweit die Anbringung der Fenster, Türen oder Bauteile ( § 34 Abs. 4 ) baurechtlich geboten ist,
2.
für Lichtöffnungen, die nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind,
3.
für Lichtschächte und Öffnungen, die unterhalb der angrenzenden Erdoberfläche liegen,
4.
für Fenster oder andere Öffnungen zur Belichtung oder Belüftung von Ställen in Dorfgebieten,
5.
für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, Grünflächen und Gewässern, wenn die Flächen oder Gewässer mindestens 3 m breit sind.
Auch wenn vorliegend das Fensterrecht im Grundbuch eingetragen worden ist, so würde ich dennoch die Vorschriften des Nachbarschaftsrecht Rheinland-Pfalz als vorrangig betrachten. Grundprinzip des Nachbarschaftsrecht ist die friedliche Einigung. Siehe auch hier:
https://www.verband-wohneigentum.de › ...PDF
Nachbarrecht Rheinland-Pfalz (Broschüre) - Verband Wohneigentum
Deshalb sollten Sie vor jeder Veränderung die Einwilligung ihres Nachbarn einholen. Wenn er die Einwilligung zum Einbau von durchsichtigen Fenstern nicht erteilen will, dann müssen Sie das sogenannte Streitschlichtungsverfahren in Betracht ziehen. Die Streitschlichtung ist in nachbarrechtlichen Streitigkeiten obligatorisch. Siehe auch hier:
https://jm.rlp.de/de/themen/schlichtung-und-gueterichter/
Ihren Fall betreffend gibt es nur eine - leider ablehnende - Entscheidung zum Fensterrecht (VG Neustadt/Weinstraße vom 12. Juli 2012 - 4 K 329/12
.NW):
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE120002246&doc.part=L
ich bedaure, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können. Wenn noch etwas unklar geblieben ist, fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
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