Sehr geehrter Fragesteller,
in Ihrer Situation gibt es mehrere rechtliche Aspekte zu beachten:
1. Verleumdungsvorwurf: Verleumdung gemäß § 187 StGB setzt voraus, dass jemand wider besseres Wissen falsche Tatsachen behauptet, um den Ruf eines anderen zu schädigen. In Ihrem Fall haben Sie die Nachbarin namentlich in den Briefkasten-Notizen erwähnt und andere Nachbarn gefragt, ob sie die Tat ebenfalls beobachtet haben. Wenn Sie jedoch tatsächlich die Tat gesehen haben und dies nicht wider besseres Wissen behauptet haben, könnte der Vorwurf der Verleumdung schwer zu beweisen sein. Die Beweislage mit den Putzlappen könnte als Indiz dienen, ist jedoch kein direkter Beweis für die Täterschaft der Nachbarin.
2. Beweislage: Die uringetränkten Putzlappen könnten als Indiz für den Vorfall dienen, jedoch ist es schwierig, damit direkt die Täterschaft der Nachbarin zu beweisen. Es bleibt Aussage gegen Aussage, und ohne weitere Zeugen oder Beweise könnte es schwierig sein, den Vorwurf der Verleumdung zu entkräften.
3. Entschuldigung und Fax an das Gericht: Ihre Entschuldigung und die Schilderung der Umstände an das Gericht könnten positiv gewertet werden, insbesondere wenn Sie Ihre Absicht klarstellen, dass keine Verleumdung beabsichtigt war. Die Offenlegung Ihrer gesundheitlichen Probleme könnte ebenfalls als mildernder Umstand betrachtet werden.
4. Kontaktverbot: Ihr Antrag auf ein Kontaktverbot könnte in Betracht gezogen werden, insbesondere wenn Sie glaubhaft machen können, dass die Nachbarin Sie belästigt oder bedroht hat. Dies könnte helfen, zukünftige Konflikte zu vermeiden.
5. Vorherige Verurteilung: Ihre vorherige Verurteilung wegen Verleumdung könnte die aktuelle Situation komplizieren, da es sich um eine Wiederholungstat handeln könnte. Dies könnte sich auf die Bewertung durch das Gericht auswirken.
Es wäre ratsam, die weitere Entwicklung des Verfahrens abzuwarten und gegebenenfalls weitere Beweise oder Zeugen zu sammeln, die Ihre Sicht der Dinge unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Text weg!
Nochmal!
Ja, Verständnisfragen.Da Sie mit Ihrer Antwort ja meine eigene Vermutung nur bestätigten
Ich weiß selbst, dass ein 2020-Verleumdung-Bewährungsurteil meine jetzige "Tatsachenbehauptung" beeintrachigt, DAHER GING DIE HAFT-ERWARTUNGS-QUOTE NOCH NICHT AUS IHRER ANTWORT HERAUS.
Auch nicht, ob das Gericht einen Urin-DNA-Test als NACHWEIS VERANLASSEN MUSS, bei Zweifeln!
Auch fragte ich "unausgesprochen"!
Danke!
Mit einer Haftstrafe wäre eher nicht zu rechnen, das erscheint unwahrscheinlich