Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage betrifft einen strafrechtlichen Begriff, der in der Rechtssprechung nicht einheitlich beurteilt wird. Ob ein befriedetes Besitztum vorliegt ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.
Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück, das in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender, nicht unbedingt lückenloser Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert ist (so das OLG Hamm NJW 1982, 2677).
Die „Befriedung“ setzt also voraus, dass die betroffene Fläche äußerlich erkennbar eingegrenzt ist; unerwünschtem Betreten muss ein, wenngleich leicht überwindbares, physisches Hindernis entgegen stehen.
Die Anforderungen an die Sicherung sind dabei nicht besonders hoch. Es reicht aus, dass durch die Sicherung zum Ausdruck kommt, das beliebiges Betreten der Fläche unerwünscht sei. Eine völlige Unüberwindbarkeit der Sicherung ist nicht erforderlich. Es genügen auch z.B. eine niedrige Umwallung oder eine Absperrung mit Flatterband.
Zwar können auch sogenannte Zubehörflächen zum befriedeten Besitztum gehören. Dies sind Flächen, die selbst nicht abgeschlossen, jedoch für jedermann erkennbar mit geschützten Räumen örtlich und funktional eng verbunden sind, wie z.B. Vorgärten oder Höfe. Allerdings sind die Voraussetzungen hier sehr eng.
Fazit: Ob es zu Sanktionen kommt, wenn Sie den Nachbarn anzeigen, ist schwer vorherzusehen. Ich denke aber, es spricht aber mehr dafür, dass er sich nicht strafbar gemacht hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen. Noch Fragen? Dann nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
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Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt
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Vielen Dank für die rasche Antwort!
Wenn ich nun also den Vorgarten mit einem Drahtseil einfriede und der Nachbar steigt hinüber kann ich ihn also belangen?
Davon kann man ausgehen.
Übrigens können Sie dem Nachbarn auch (zivilrechtlich) die Benutzung untersagen und bei Zuwiderhandlung auf Unterlassung klagen (§§1004
, 903 BGB
). Denn niemand muss dulden, dass sein Eigentum betreten wird.
Alles Gute
RA Belgardt