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Nach Notarieller Beurkundung , aber noch keine Übergabe, tritt ein Wasserschaden in der Wohnung auf

13. September 2019 19:23 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Ich habe am 21.08.2019 den Kauf einer Eigentumswohnung beurkunden lassen. Die Übergabe sollte am 13.09.2019 erfolgen, aber nicht vor vollständiger Kaufpreiszahlung. Vom Notar habe ich noch keine Fälligkeitsbenachrichtigung zur Zahlung erhalten, da noch Unterlagen zur Grundschuld-Löschung des Verkäufers fehlen.
Gestern bekam ich eine Nachricht der Hausverwaltung, bei der ich mich schon vorgestellt hatte, das
aktuell ein Wasserschaden in der von mir gekauften Wohnung festgestellt wurde.
Nächste Woche wird das vom Verkäufer und der Hausverwaltung begutachtet.

Wie soll ich mich verhalten, laut KV gehen alle Rechte und Pflichten nach vollständiger Kaufpreiszahlung an den Käufer über,kann die Kaufpreiszahlung beziehungsweise die Übergabe solange hinausgezögert werden bis der Schaden behoben ist,
die Wohnung sollte eigentlich schnellstmöglich vermietet werden, wie sieht es da mit Mietausfall aus ?

MfG

13. September 2019 | 21:06

Antwort

von


(363)
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: https://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

ohne Einsicht in den Kaufvertrag kann hier keine verbindliche Auskunft getroffen werden. Lassen Sie mir gerne den Vertrag zukommen und ich konkretisiere meine Antwort. Meine Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil.

Im Kaufvertrag ist normalerweise ein sogenannter Gefahrübergang geregelt. Normalerweise geht die Gefahr mit der Übergabe auf den Käufer über. Üblicherweise haben Sie aber auch einen Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag. Der BGH hat durch Urteil vom 24.01.2003, Az. V ZR 248/02 entschieden, dass ein Gewährleistungsausschluss in der Regel nicht solche Mängel erfasst, die nach Vertragsschluss und vor Gefahrübergang entstehen, wenn dies im Vertrag nicht anders geregelt ist.

D.h. bei einer üblichen Vertragsgestaltung hätte der Verkäufer für den Schaden einzustehen und es würde auch kein Grund für eine Verzögerung der Kaufpreiszahlung bestehen, da der Schaden ja bereits eingetreten ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Johannes Kromer

Rückfrage vom Fragesteller 13. September 2019 | 21:40

Sehr geehrter Herr Anwalt,

ich bin mir unsicher ob ich Ihre Antwort richtig verstanden habe und habe Ihnen soeben
zur Konkretisierung den KV zugeschickt.

Besten Dank für Ihre Antwort
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. September 2019 | 08:52

Ich habe Ihnen eine individuelle Antwort auf Basis des zugesandten Kaufvertrages per E-Mail zugesandt und stehe für weitere Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.

ANTWORT VON

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