Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Als Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber keinen Wettbewerb zu machen, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag steht. Es handelt sich hierbei um eine Nebenpflicht aus Ihrem Arbeitsvertrag. Diese Pflicht endet erst am letzten Arbeitstag. Danach dürfen Sie Ihrem Arbeitgeber Konkurrenz machen, es sei denn, es wurde ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen eine entsprechende Entschädigung vereinbart. Dies ist aber bei Ihnen nach Ihrer Schilderung nicht der Fall.
Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses dürfen Sie lediglich organisatorische Maßnahmen treffen für Ihre selbständige Tätigkeit wie Räume anmieten, das Gewerbe anmelden, Personal einstellen. Sie dürfen nicht aktiv in den Kundenkreis ihres Arbeitgebers eindringen, z.B. Kunden darüber informieren, dass Sie nächsten Monat selbständig sind o.ä. Auch dürfen Sie keine Kollegen abwerben.
Wenn ein Kunde Sie nach Ende Ihrer Anstellung aus eigenem Antrieb anruft, weil er bei Ihrem alten Arbeitgeber keinen kompetenten Service mehr bekommt, dürfen Sie ihm dann aber schon sagen, dass Sie sich selbständig gemacht haben und ihm dann weiterhelfen. Gleiches gilt, wenn ein Kunde Ihres Arbeitgebers auf Sie zukommt, weil Sie in der örtlichen Presse inseriert haben o.ä.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Ansonsten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Vielen Dank, noch eine kleine Nachfrage:
Kann mein ehemaliger Arbeit gegen mich wettbewerbsrechtlich vorgehen, wenn er meint ich würde bei den Kunden Kenntnisse anwenden, die ich während dem Angestelltenverhältnis in seiner Firma erworben habe?
Und habe ich Sie richtig verstanden, dass ich nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses meine ehemaligen Kunden auch aktiv bewerben darf?
Sie dürfen im Rahmen Ihrer selbständigen Tätigkeit Kenntnisse über Programme usw. anwenden, die Sie bei Ihrem alten Arbeitgeber erworben haben. Wenn Sie für dessen ehemalige Kunden dann im eigenen Geschäft tätig sind, dürfen Sie auch Kenntnisse über diese Kunden verwenden, die Sie als Arbeitnehmer erworben haben, z.B. über die Funktionsweise deren IT-Systeme.
Nach Ende des Arbeitsvertrags dürfen auch Kunden Ihres ehemaligen Arbeitgebers ansprechen. Hierbei müssen Sie aber beachten, dass Sie auch nach Ende Ihres Arbeitsverhältnisses verpflichtet sind, die Geschäftsgeheimnisse Ihres Arbeitgebers zu wahren. Sie dürften daher nicht die Kundenlisten ausdrucken, mitnehmen und dann abtelefonieren. Wenn Sie aber einen Kunden im Supermarkt nach Ende Ihrer Anstellung treffen, dürfen Sie schon erwähnen, dass Sie sich selbständig gemacht haben.