Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich dürfen Zufallsfunde nur dann verwertet werden, wenn der Beweis auch ohnehin rechtmäßig hätte angeordnet werden dürfen (vgl. auch 108 StPO).
Bei einem Einbruch von einer dritten Person, ohne dass Sie selbst straffällig aufgefallen waren, wäre eine derartige Beweiserhebung im Prozess nicht erlaubt, erst Recht nicht bei einem Blick in den Kühlschrank, der mit einem Einbruch nichts zu tun hat, da nicht davon auszugehen war, dass sich dort einer der Täter versteckt.
Die Polizei war sicherlich befugt, die Wohnung zu betreten und entsprechend Beweise zu sichern, allerdings erstreckt sich dies auf die Gefahrenabwehr und die Sicherung der Beweismittel, nicht jedoch auf den Kühlschrank, sodass eine derartige Durchsuchung rechtswidrig war und die Beweismittel nicht verwertet werden dürfen.
Bei einer derart geringen Menge Marihuana (mal abgesehen von der zu Unrecht bestehenden Strafbarkeit) ist von einer geringen Menge im Sinne des BtMG zu sprechen (unter 10g) und davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Sie einstellt.
Wenn Sie rechtliche Hilfe in diesem Fall brauchen sollten, steht Ihnen mein Büro gerne zur Seite.
18. Januar 2014
|
13:04
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: