Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der besseren Übersichtlich- und Verständlichkeit halber hier noch mal der von Ihnen genannte Absatz 6 des § 19a
Aufenthaltsgesetz:
"(6) Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt vorliegen. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
Die Blaue Karte EU ist ein relativ neu geschaffener Aufenthaltstitel und von der Niederlassungserlaubnis zu unterscheiden, jedenfalls in Teilen, vgl. § 9
Aufenthaltsgesetz.
Deswegen hat die Ausländerbehörde recht, wenn sie darauf abstellt, dass es auf die Blaue Karte EU an sich ankommt und auf eine Beschäftigung nach Abs. 1 des oben genannten § 19
Aufenthaltsgesetz.
Denn nach dem Gesetzeswortlaut bereits ist es derart, dass praktisch zunächst die Blaue Karte EU erteilt wird und darauf aufbauend dann die Niederlassungserlaubnis.
Deswegen steht das auch weiter hinten in Absatz 6, da es vorher allein um die Blaue Karte EU geht.
Insofern kommt es leider nicht darauf an, ob vorher eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die bereits einer solchen nach der Blauen Karte EU entspricht. Es muss bereits eine Blaue Karte EU erteilt worden sein und dann geht es um die Erfüllung der weiteren Voraussetzung für die Niederlassungserlaubnis.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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