Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
1. Sofern das Entgelt für Leistungen nicht gezahlt wurde, kann die Umsatzsteuer berichtigt werden (§ 17 UStG
). Ob in Ihrem konkreten Fall die Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann ich mangels genauer Kenntnis des Sachverhalts und des Verfahrensstands nicht beurteilen.
2. Grundsätzlich gilt, dass auch unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet wird (§ 14 c UStG
) Sofern Sie die Umsatzsteuerbeträge von den Kunden erhalten haben, müssen Sie die Beträge an das FInanzamt weiterleiten. Aus Ihrer Darlegung ist nicht erkennbar, ob der Zahlbetrag auf einer Schätzung beruht oder auf welcher Grundlage hier Steuern erhoben werden.
Ob die Leistung an sich legal oder illegal war, spielt dabei keine Rolle. Sie müssen prüfen lassen, inwieweit hier eine Änderung der Steuerfestsetzung möglich ist. Sofern Umsatzsteuerbescheide ohne Vorbehalt der Nachprüfung vorliegen, sollten Sie prüfen, ob noch ein fristgerechter Einspruch möglich ist.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen zur Verfügung,
mit freundlichen Grü´ßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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