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MwSt, zurückfordern

22. Januar 2009 05:37 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marlies Zerban

Hallo,

ich habe folgendes Problem bzw. folgende Fragen:

ich habe vor einiger Zeit eine Internetseite betrieben. Nach Anmeldung haben die Nutzer eine Rechnung erhalten. Das Problem hierbei ist dass:

1. Die meisten Nutzer nicht gezahlt haben.

2. Die komplette Seite vor Gericht war und dort entschieden wurde das der Preis nicht deutlich genug dargestellt wurde bzw. das ganze Projekt illegal ist. Daher gehe ich davon aus das die Rechnungen eigentlich auch "ungültig" sein müssten?

Jedenfalls, jetzt fordert das Finanzamt 250.000 Euro von mir.

Meine Fragen:

1. Gibt es eine Möglichkeit die MwSt. zurückzufordern für nicht bezahlte / nicht einbringbare Forderungen?

2. Ist die Fderung überhaupt gerechtfertigt? Das Angebot wurde ja als "nicht legal" eingestufft von daher müssten die Rechnungen ja auch ungültig sein?

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.


1. Sofern das Entgelt für Leistungen nicht gezahlt wurde, kann die Umsatzsteuer berichtigt werden (§ 17 UStG ). Ob in Ihrem konkreten Fall die Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann ich mangels genauer Kenntnis des Sachverhalts und des Verfahrensstands nicht beurteilen.

2. Grundsätzlich gilt, dass auch unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet wird (§ 14 c UStG ) Sofern Sie die Umsatzsteuerbeträge von den Kunden erhalten haben, müssen Sie die Beträge an das FInanzamt weiterleiten. Aus Ihrer Darlegung ist nicht erkennbar, ob der Zahlbetrag auf einer Schätzung beruht oder auf welcher Grundlage hier Steuern erhoben werden.

Ob die Leistung an sich legal oder illegal war, spielt dabei keine Rolle. Sie müssen prüfen lassen, inwieweit hier eine Änderung der Steuerfestsetzung möglich ist. Sofern Umsatzsteuerbescheide ohne Vorbehalt der Nachprüfung vorliegen, sollten Sie prüfen, ob noch ein fristgerechter Einspruch möglich ist.

Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen zur Verfügung,

mit freundlichen Grü´ßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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