Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Muß beim Verkauf eine MWSt ausgewiesen werden?
Der Verkauf eines Grundstücks ist nach § 4 Nr. 9 a UStG
von der Umsatzsteuer befreit. Diese Befreiung hat jedoch in Ihrem Falle (Abzug von Vorsteuern auf die Bauarbeiten) den Nachteil, dass Sie die in den Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer, die Sie in den letzten 10 Jahren als Vorsteuer abgezogen haben, nach Maßgabe des § 15 a UStG
korrigieren und an das Finanzamt „zurückzahlen" müssen.
Die Antwort auf Ihre Frage lautet also, nein, die MwSt muss nicht ausgewiesen werden, aber Sie haben möglicherweise Nachteile davon (vl. Auch nicht wenn die Bauinvestitionen in den letzten 10 Jahren nicht so erheblich waren).
Wenn Sie für MwSt entscheiden, müssen Sie auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten und zwar im notariellen Vertrag.
Hinweis: Da Sie schreiben, dass das Grundstück einer GbR gehört, in der Sie Gesellschafter sind, wäre zu überlegen, die GbR Anteile (von Ihnen und anderen Gesellschaftern) „im ganzen" zu veräußern, § 1 Abs. 1 a UStG
. Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt kein steuerbarer Vorgang vor, so dass keine Umsatzsteuerpflicht entsteht und auch keine Korrektur der Vorsteuern ausgelöst wird. Die Gestaltung der „Geschäftsveräußerung im Ganzen" ist sehr kompliziert in dem Sinne, dass man darauf achten muss, dass das Finanzamt das so auch anerkennt. Außerdem ist weiter zu beachten, dass eine Geschäftsveräußerung , die die Veräußerung Ihrer Geschäftsanteile an der GbR beinhalten würde, evtl. ein gewerblicher Vorgang wird m.d. V . der Gewerbesteuer. Das hängt wiederum davon ab, ob die GbR gewerblich handelt oder ob sie nur vermögensverwaltend auftritt und neben der Betreuung der Immobile, sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung keine nennenswerten Einnahmen generiert. Die Gewerblichkeit der GbR ist z. B. dann anzunehmen, wenn sie gewerblichen Grundstückshandel betreibt ODER wenn diese neben den Erlösen aus Vermietung noch weitere gewerbliche Einnahmen in nicht geringem Ausmaß erzielt. Dann gelten nämlich alle Einnahmen des Steuerpflichtigen als gewerblich.
Also hier sind – anhand des angegebenen Sachverhaltes - nur die Anhaltspunkte für Ihre Entscheidung, die Sie unbedingt vertieft besprechen müssen mit einem Steuerberater. Alternativ können Sie an das Finanzamt eine Auskunft beim Finanzamt, die auch manchmal Nachteile hat, hier mehr dazu:
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/verbindliche-auskunft-funktion-voraussetzungen-und-kosten_idesk_PI11525_HI1379160.html
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen