Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrer Situation haben Sie mehrere rechtliche Möglichkeiten, um auf das Verhalten Ihrer Mitarbeiterin zu reagieren:
1. Abmahnung: Sie können Ihrer Mitarbeiterin eine Abmahnung erteilen, da sie nach dem Ende des Mutterschutzes am 28.01.2025 nicht zur Arbeit erschienen ist und auch keine Krankmeldung oder sonstige Mitteilung über ihr Fernbleiben vorgelegt hat. Eine Abmahnung ist ein geeignetes Mittel, um das Fehlverhalten zu dokumentieren und die Mitarbeiterin aufzufordern, ihr Verhalten zu ändern. In der Abmahnung sollten Sie klar darlegen, welches Verhalten Sie beanstanden und welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei einem erneuten Verstoß drohen könnten.
2. Unbezahlter Urlaub:
Wenn die Mitarbeiterin unentschuldigt fehlt, haben sie verschiedene Möglichkeiten: Sie können einerseits den Urlaubsanspruch für jeden Tag des unerlaubten Fernbleibens kürzen oder den Lohn. Durch das Nichterscheinen verstößt die Arbeitnehmerin ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.
3. Kündigung nach Ablauf des Kündigungsschutzes:
Sie haben korrekt erkannt, dass Sie die Mitarbeiterin bis vier Monate nach der Entbindung nicht kündigen können, es sei denn, es liegt ein besonderer Grund vor, der eine Kündigung rechtfertigt und die Zustimmung der Aufsichtsbehörde eingeholt wurde. Nach Ablauf dieser Frist können Sie, sofern das Fehlverhalten fortbesteht und keine Besserung eintritt, eine ordentliche Kündigung in Betracht ziehen.
4. Kontaktaufnahme:
Es wäre ratsam, zunächst den Kontakt zur Mitarbeiterin zu suchen, um die Gründe für ihr Fernbleiben zu klären. Möglicherweise gibt es nachvollziehbare Gründe, die bisher nicht kommuniziert wurden.
Es ist wichtig, dass Sie alle Schritte gut dokumentieren und die Mitarbeiterin schriftlich über Ihre Maßnahmen informieren. Dies kann im Falle eines späteren arbeitsrechtlichen Verfahrens von Bedeutung sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Vielen Dank für Ihre Antwort. Was wären die konkreten Möglichkeiten, wenn 2 Abmahnungen erfolgen ohne Reaktion ? Wäre die Lohneinkürzung legitim ?
Eine Lohnkürzung ist auch ohne Abmahnung möglich. Sie sollten parallel dennoch abmahnen um eventuell nach der Kündigungsschutzfrist die Kündigung aussprechen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt