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Mutterschutz/ Elternzeuit

| 31. Januar 2025 13:54 |
Preis: 65,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


21:50

Guten Tag. Ich bin Inhaber einer Arztpraxis. ich habe eine MFA eingestellt, die mir nicht mitgeteilt hat, dass sie im 4. Monat schwanger ist. Nach 1 Woche Tätigkeit wurde ein Berufsverbot vorgelegt. Voraussichtlicher Entbindungstermin 06.12.24. tatsächliche Entbindung am 26.11.24. Ende Mutterschutz am 27.01.25. Es wurde kein Antrag/ Mitteilung auf Elternzeit bei mir eingereicht. Nur auf mein Nachfragen erhielt ich eine Beburtsurkunde erst Mitte Januar. Es ist ihr 2. Kind (muss also schon erfahrung haben). Die MFA erschien auch nicht am 28.01. 25 auf der Arbeit. Auch bis heute keine Nachricht und keine Krankmeldung. Ich darf sie bis 4 Monate nach Entbindung nicht kündigen. Welche rechtlichen Schritte stehen mir zur Verfügung ? Abmahnung über Nichterscheinben am Arbeitsplatz ? Aber mit welchen Konseqwuenzen ? Unbezahlter Urlaub ?

31. Januar 2025 | 15:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrer Situation haben Sie mehrere rechtliche Möglichkeiten, um auf das Verhalten Ihrer Mitarbeiterin zu reagieren:

1. Abmahnung: Sie können Ihrer Mitarbeiterin eine Abmahnung erteilen, da sie nach dem Ende des Mutterschutzes am 28.01.2025 nicht zur Arbeit erschienen ist und auch keine Krankmeldung oder sonstige Mitteilung über ihr Fernbleiben vorgelegt hat. Eine Abmahnung ist ein geeignetes Mittel, um das Fehlverhalten zu dokumentieren und die Mitarbeiterin aufzufordern, ihr Verhalten zu ändern. In der Abmahnung sollten Sie klar darlegen, welches Verhalten Sie beanstanden und welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei einem erneuten Verstoß drohen könnten.

2. Unbezahlter Urlaub:
Wenn die Mitarbeiterin unentschuldigt fehlt, haben sie verschiedene Möglichkeiten: Sie können einerseits den Urlaubsanspruch für jeden Tag des unerlaubten Fernbleibens kürzen oder den Lohn. Durch das Nichterscheinen verstößt die Arbeitnehmerin ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.

3. Kündigung nach Ablauf des Kündigungsschutzes:
Sie haben korrekt erkannt, dass Sie die Mitarbeiterin bis vier Monate nach der Entbindung nicht kündigen können, es sei denn, es liegt ein besonderer Grund vor, der eine Kündigung rechtfertigt und die Zustimmung der Aufsichtsbehörde eingeholt wurde. Nach Ablauf dieser Frist können Sie, sofern das Fehlverhalten fortbesteht und keine Besserung eintritt, eine ordentliche Kündigung in Betracht ziehen.

4. Kontaktaufnahme:
Es wäre ratsam, zunächst den Kontakt zur Mitarbeiterin zu suchen, um die Gründe für ihr Fernbleiben zu klären. Möglicherweise gibt es nachvollziehbare Gründe, die bisher nicht kommuniziert wurden.

Es ist wichtig, dass Sie alle Schritte gut dokumentieren und die Mitarbeiterin schriftlich über Ihre Maßnahmen informieren. Dies kann im Falle eines späteren arbeitsrechtlichen Verfahrens von Bedeutung sein.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 31. Januar 2025 | 16:50

Vielen Dank für Ihre Antwort. Was wären die konkreten Möglichkeiten, wenn 2 Abmahnungen erfolgen ohne Reaktion ? Wäre die Lohneinkürzung legitim ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Januar 2025 | 21:50

Eine Lohnkürzung ist auch ohne Abmahnung möglich. Sie sollten parallel dennoch abmahnen um eventuell nach der Kündigungsschutzfrist die Kündigung aussprechen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. Februar 2025 | 13:33

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Alles Bestens. Kein Anhalt zur Beanstandung. Sehr kompetent. Bleibt fokussiert auf die Kernfrage und schweift nicht ab. Sehr empfehlenswert.

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