Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht und in welcher Höhe hängt vom Status der Beschäftigung am 42. Tag vor dem berechneten Entbindungstermin ab.
Wenn die Mutter also spätestens 6 Wochen vor der Entbindung (= Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MutterschutzG) Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, hat Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Wenn der errechnetet Geburtstermin Ende März 2018 ist und die Beschäftigung am 01.01.2018 ist und sie dadurch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, ist diese Voraussetzung erfüllt.
Zum Zuschuss: Wenn das tatsächliche durchschnittliche Nettoentgelt über 13 EUR pro Kalendertag liegt, bezahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 Abs. 1 MuSchG
). Ist das Mutterschaftsgeld für die Zeit der Beschäftigungsverbote auf insgesamt 210 EUR begrenzt, wird der kalendertägliche Zuschuss aus dem Unterschied zwischen 13 EUR und dem maßgebenden Arbeitsentgelt berechnet. Voraussetzung für den Anspruch der Mutter auf den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sind das Bestehen des Arbeitsverhältnisses und der Anspruch auf Mutterschaftsgeld während der Zeit der Schutzfristen. Das dürfte nach Ihren Angaben vorliegen.
Es gibt also für dann Mutterschaftsgeld + Zuschuss.
Übrigens: Bei Selbständigen können je nach Versicherung und Zusatzversicherung auch Ansprüche bestehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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