Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich gilt nach dem deutschen Unterhaltsrecht, dass Verwandte 1. Grades einander unterhaltspflichtig sind. Dies betrifft somit natürlich das Verhältnis Eltern - Kind. Ist das Kind nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt alleine zu bestreiten, so müssen die Eltern hierfür aufkommen. Dies gilt natürlich auch, wenn das Kind erwachsen ist und Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) oder SGB XII (Grundhilfe) bezieht.
Eine genaue Berechnung kann in Ihrem Fall an dieser Stelle leider nicht erfolgen, da die Richtlinien je nach Bundesland unterschiedlich sind. Generell gilt aber, dass es einen Unterschied gibt zwischen dem zu gewährenden Unterhalt nach dem Sozialrecht und dem Zivilrecht. Zumeist ist der eingeforderte Betrag einer, der in etwa in der Mitte liegt. Dies gestaltet sich aber je nach Region/Bundesland unterschiedlich. So kann es auch vorkommen, dass bisweilen der vollständige zivilrechtliche Unterhalt gefordert wird.
Bzgl. des Vermögens einzusetzenden Vermögens gilt in Ihrem Fall (Eltern unterhaltspflichtig), dass lediglich das sog. "Schonvermögen" nicht herangezogen und verwertet werden muss. Hierbei handelt es sich z.B. um Erbstücke, Gegenstände zur Erwerbstätigkeit, ein angemessener Hausrat etc. Ansonsten gilt - anders als bei einem unterhaltspflichtigen Kind gegenüber seinen Eltern -, dass das Vermögen voll herangezogen werden kann. Bzgl. der Rente ist diese ebenfalls zumindest teilweise heranziehbar. Es verbleibt Ihrer Mutter aber in jedem Fall ein Selbstbehalt.
Was die Aktien des Lebensgefährten Ihrer Mutter angeht, so müssen diese beweisen, dass es sich tatsächlich um sein Vermögen handelt. Ist der Beweis nicht möglich, so muss evtl. auch hier mit einer Verwertung gerechnet werden. Das damals angefertigte Schriftstück dürfte aber - ohne den näheren Inhalt zu kennen - als Beweismittel anzubringen sein. Ich sehe - vorsichtig prognostiziert - eine gute Chance, dass dieses Geld nicht herangezogen wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Gerne stehe ich Ihnen für eine kostenlose Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Ich wohne in Berlin (Deutschland)
Ich wollte wissen wie hoch der Selbstbehalt bei meiner Mutter (Rentnerin) ist. Sie bekommt ca. 1400 Euro was darf sie davon Gesetzlich Behalten? Und was muss Sie Bezahlen.
Wie hoch ist das Schonvermögen? Von die 8000 Euro die Sie auf ihr Konto hat, was kann Sie davon behalten? Ich habe gehört das Schonvermögen liegt bei 25000 Euro bei Rentner, und was da drüber ist muss man zur Hälfte abgeben, stimmt dies?
Und zur Aktion! Reicht ein Schriftstück aus? Meine Mutter und ihr Lebensgefährten sind jetzt ca. 20 Jahre zusammen.
Wenn man jetzt doch zahlen müsste, wie hoch wäre die Berechnung bei 17000 Euro, was muss man dann Zahlen
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine konkrete Aussage, welchen Anteil des Vermögens Ihre Mutter in jedem fall nicht verwerten braucht, kann nicht getroffen werden, da in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung vorgenommen werden muss.
Gleichwohl gilt als Orientierung Folgendes:
Der Eigenbehalt Ihrer Mutter dürfte in dem Fall bei mindestens 900,- € monatlich liegen. Darüber hinaus ist sie berechtigt, eine gewisse Rücklage für besondere Notfälle zu bilden. Dass die kompletten 8.000,- € unberührt bleiben, kann ich Ihnen jedoch nicht zusichern. Denn der Unterhaltsverpflichtete ist evtl. auch verpflichtet, seinen sog. "Vermögensstamm" anzugreifen (BGHZ 75, 272
[278]).
Was das Schonvermögen angeht, so gilt dies vor allem in der Konstellation, dass Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen müssen. So hat zwar das AG Wetter beispielsweise entschieden, dass das Kind einer unterhaltsberechtigten und pflegebedürftigen Mutter einen Anspruch auf Einbehaltung eines Vermögensstammes von ca. 10.000,- € hat (vgl. FamRZ 91, 852
). Allerdings darf daraus nicht umgekehrt geschlossen werden, dass dies auch bei der Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber dem Kind gilt.
Was das Vermögen des Lebenspartners angeht, so braucht dieses zunächst einmal überhaupt nicht angetastet zu werden, da ihm keine Unterhaltspflicht obliegt. Unabhängig hiervon ist es dann natürlich eine Frage der Beweisfähigkeit, dass es sich tatsächlich um sein Vermögen handelt und nicht um das Ihrer Mutter. Sowohl das Schriftstück als auch der Lebenspartner als Zeuge kommen als Beweismittel in Betracht.
Sollte auch das Vermögen der 17.000,- € tatsächlich letztendlich Ihrer Mutter zugerechnet werden, so wäre zunächst darauf abzustellen, ob hieraus Ertragseinküfte bestehen. Diese wären dann in jedem Fall der Rente Ihrer Mutter hinzuzurechnen. Darüber hinaus müsste dann im Einzelfall zunächst berechnet werden, ob das Stammvermögen angegriffen werden muss oder ob Rente und Ertrag Ihrer Mutter zur Deckung Ihres persönlichen Bedarfs ausreichen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen nunmehr Ihre Fragen beantwortet habe. Sollten Sie weitere Fragen haben, so stehe ich Ihnen gerne per Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani