Sehr geehrter Fragesteller,
Frage 1:
"Bin ich verpflichtet nun alles zu bezahlen ?"
Da gehe ich nach Ihrer Schilderung - vorbehaltlich einer Prüfung des gesamten Schriftverkehrs - aus.
Frage 2:
" Ist also der Auftrag nun an den Anwalt gegeben ist die Form der Vollmacht sozusagen erfüllt, wenn zB nur ich das bislang unterzeichnete ?"
Sie haben überhaupt etwas unterzeichnet und das wird die Vollmacht bezüglich des weiteren Tätigwerdens sein. Dies löst dann selbstverständlich Kosten aus, wenn der Anwalt weisungsgemäß tätig wird. Inwieweit Ihr Hinweis auf den Miteigentümer eine andere Auffassung rechtfertigt, muss dann eine Überprüfung der konkreten Weisung zeigen.
Grundsätzlich wird der Anwalt durch irgendwelche sachfremden Weisungen nicht eingeschränkt, da er durch den Autrag unter anderem z.B. ja Fristen zu beachten hat und hier sich ja die Frage stellt, wie er ohne Tätigwerden in der Sache selbst von der Interntion des Miteigentümers Kenntnis erlangen soll.
Frage 3:
" könnte man dann irgendwie sagen, dass er die Anwaltskosten reduzieren muss oder so, weil der Anwalt ja de facto bislang nicht allzuviel getan hat, außer den Entwurf eines Standard künfigungsschreibebs zu verfassen ?"
Das kann man nicht sagen, da Sie keine sog. Vergütungsvereinbarung abgeschlossen haben, sondern ganz allgemein das RVG gilt. Hierüber sollte der Kollege Sie auch aufgeklärt haben.
Frage 4:
" Gibt es daher irgendeinen Weg, damit dies nicht zu teuer wird, falls ich wirklich zahlen muss ?"
Wenden Sie sich unter Schilderung des konkreten Sachverhalts an die Schlichtungsstelle der Anwaltschaft unter : http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/
Nach deren Überprüfung der maßgeblichen Unterlagen haben Sie eine gute Einschätzung bezüglich der Berechtigung der Forderung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Danke für die schnelle Antwort
ich habe mal gelesen, dass in bestimmten Fällen ( wenn der Anwalt noch nicht allzuviel getan hat) hier nur die Hälfte gezahlt werden muss oder eine Kappung vorhanden ist bei bestimmten Dingen
Bzgl einer Weisung haben sie mich wohl missverstanden: ich habe den Auftrag nicht beauftragt, sondern per fax mitgeteilt, dass ein Auftrag der Erbengemeinschaft erst zustandekommt, wenn die Miteigentümerin auch zustimmt.
War das nicht eindeutig genug formuliert ?
Genau so steht es in meinen Fax
Wo liegt nun ihrer Meinung ein Auftrag vor, wenn ich doch gerade einer Beauftragung von der Zustimmung der Miteigentümerin abhängig mache, ist doch meine Weisung genau das Gegenteil
Danach erfolgte dann der Entwurf der mir per Fax zuging, dieser wurde zusammen mit der Vollmacht gefaxt.
Ich habe dann die Vollmacht zwar unterzeichnet, die Miteigentümerin aber eben noch nicht
Trotzdem ist der Anwalt ja bereits tätig geworden, obwohl ja bis dato noch keine Bitte zur Bearbeitung der Sache vorlag.
Wie kommen sie nun darauf das ich den Anwalt bereits beauftragte ?
Außerdem war die Vollmacht auf beide Eigentümer ausgelegt, kann diese als gültig angesehen werden, wenn nur einer bislang unterschrieben hat ?
Abschließend möchte ich noch auf den § 120 Brago hinweisen, wonach bei besonders einfachen schreiben eine geringere Gebühr anfällt
Gibt es eine ähnliche Vorschrift in der RVG ?
Nachfrage 1:
"War das nicht eindeutig genug formuliert ?"
Das wird dier konkrete Prüfung des Fax aufzeigen in Verbindung mit dem Hinweis des Kollegen, warum er sich ggf nicht an die Weisung gehalten hat.
Nachfrage 2:
"Wie kommen sie nun darauf das ich den Anwalt bereits beauftragte ?"
Indem Sie nach dem Beratungsgespräch die Vollmacht unterzeichneten.
Nachfrage 3:
"Außerdem war die Vollmacht auf beide Eigentümer ausgelegt, kann diese als gültig angesehen werden, wenn nur einer bislang unterschrieben hat ?"
Nein.
Die Frage ist vielmehr, ob Sie durch Ihre Unterschrift allein verpflichtet wurden.
Nachfrage 4:
"§ 120 Brago hinweisen, wonach bei besonders einfachen schreiben eine geringere Gebühr anfällt.Gibt es eine ähnliche Vorschrift in der RVG ?"
Ja.
Die Vorschrift finden Sie unter : http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html
Und dort namentlich unter Ziffer 2301.