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Muss ich vollen Betrag zahlen

| 8. Juli 2015 03:05 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


04:01

Sehr geehrte Anwälte,

ich hatte meinen Anwalt mitgeteilt, dass er nur tätig werden soll, wenn auch der Miteigentümer einverstanden ist.

Wenn also der Miteigentümer mitzieht, dann mach ich das auch .

Kurze Zeit später kam ein Entwurf, dann eine Art Vollmacht, in dieser stand mein Name drin und der der Miteigentümer
Es geht bei uns um ein mfh in einer Erbengemeinschaft
Die Vollmacht war so ausgelegt das ganz unten einmal mein Name und der der Miteigentümer vorgedruckt war und unterschrieben werden sollte.
Ich habe dies auch getan und beim Anwalt abgegeben
Die Miteigentümer nicht
Die Erbengemeinschaft besteht aus insg. zwei Personen
Der Rechtsstreit also das was der Anwalt nun machen soll, dreht sich um einen Mieter der erheblich mit seiner Miete im Rückstand ist.
Ich glaube das unser Anwalt in dem Entwurfsschreiben nun auch direkt auch die Rechnung an die Gegenseite gleich mitschickte

Nun hat sich aber der Miteigentümer nochmal bemüht vom Mieter Geld zu bekommen was wohl auch geklappt hat
Wir haben das dem Anwalt gesagt und dieser möchte nun sein Geld haben, bzw von mir.

Folgende Fragen:

Bin ich verpflichtet nun alles zu bezahlen ?

Wäre die Vollmacht mit der sich darin befindlichen Erklärung zur 1,5 Gebühr etc auch gültig mir nur einer also meiner Unterschrift so das sich der Anwalt auch nur an mich wende kann, obwohl ich ihm sagte das diese Sachen bzgl des Mieters erst gültig sind wenn auch die Miteigentümer unterzeichnen ( was ich den Anwalt im Vorfeld per fax mitteilte)
Unten im schreiben waren zwei Felder die für die zwei Eigentümer " der Bruchteilsgemeinschaft" vorgegeben waren.
Offenbar hat zudem der Anwalt erst was geschrieben als der Miteigentümer telefonisch aber eben nicht per Vollmacht sein ok gab( genau weiß ich dies aber nicht )

Ist also der Auftrag nun an den Anwalt gegeben ist die Form der Vollmacht sozusagen erfüllt, wenn zB nur ich das bislang unterzeichnete ?

Meine zweite Frage bezieht sich nun auf die Kosten

Sollte der Anwalt also tatsächlich von mir was fördern können, könnte man dann irgendwie sagen, dass er die Anwaltskosten reduzieren muss oder so, weil der Anwalt ja de facto bislang nicht allzuviel getan hat, außer den Entwurf eines Standard künfigungsschreibebs zu verfassen ?

Gibt es daher irgendeinen Weg, damit dies nicht zu teuer wird, falls ich wirklich zahlen muss ??
ZB das ich nur die Hälfte zahlen muss oder von dem Miteigentümer einen Teil zurückfordern kann

8. Juli 2015 | 03:36

Antwort

von


(951)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
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Sehr geehrter Fragesteller,


Frage 1:
"Bin ich verpflichtet nun alles zu bezahlen ?"

Da gehe ich nach Ihrer Schilderung - vorbehaltlich einer Prüfung des gesamten Schriftverkehrs - aus.



Frage 2:
" Ist also der Auftrag nun an den Anwalt gegeben ist die Form der Vollmacht sozusagen erfüllt, wenn zB nur ich das bislang unterzeichnete ?"

Sie haben überhaupt etwas unterzeichnet und das wird die Vollmacht bezüglich des weiteren Tätigwerdens sein. Dies löst dann selbstverständlich Kosten aus, wenn der Anwalt weisungsgemäß tätig wird. Inwieweit Ihr Hinweis auf den Miteigentümer eine andere Auffassung rechtfertigt, muss dann eine Überprüfung der konkreten Weisung zeigen.

Grundsätzlich wird der Anwalt durch irgendwelche sachfremden Weisungen nicht eingeschränkt, da er durch den Autrag unter anderem z.B. ja Fristen zu beachten hat und hier sich ja die Frage stellt, wie er ohne Tätigwerden in der Sache selbst von der Interntion des Miteigentümers Kenntnis erlangen soll.



Frage 3:
" könnte man dann irgendwie sagen, dass er die Anwaltskosten reduzieren muss oder so, weil der Anwalt ja de facto bislang nicht allzuviel getan hat, außer den Entwurf eines Standard künfigungsschreibebs zu verfassen ?"

Das kann man nicht sagen, da Sie keine sog. Vergütungsvereinbarung abgeschlossen haben, sondern ganz allgemein das RVG gilt. Hierüber sollte der Kollege Sie auch aufgeklärt haben.


Frage 4:
" Gibt es daher irgendeinen Weg, damit dies nicht zu teuer wird, falls ich wirklich zahlen muss ?"

Wenden Sie sich unter Schilderung des konkreten Sachverhalts an die Schlichtungsstelle der Anwaltschaft unter : http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/

Nach deren Überprüfung der maßgeblichen Unterlagen haben Sie eine gute Einschätzung bezüglich der Berechtigung der Forderung.




Mit freundlichen Grüßen


Raphael Fork
-Rechtsanwalt-



Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 8. Juli 2015 | 03:50

Danke für die schnelle Antwort

ich habe mal gelesen, dass in bestimmten Fällen ( wenn der Anwalt noch nicht allzuviel getan hat) hier nur die Hälfte gezahlt werden muss oder eine Kappung vorhanden ist bei bestimmten Dingen

Bzgl einer Weisung haben sie mich wohl missverstanden: ich habe den Auftrag nicht beauftragt, sondern per fax mitgeteilt, dass ein Auftrag der Erbengemeinschaft erst zustandekommt, wenn die Miteigentümerin auch zustimmt.
War das nicht eindeutig genug formuliert ?
Genau so steht es in meinen Fax
Wo liegt nun ihrer Meinung ein Auftrag vor, wenn ich doch gerade einer Beauftragung von der Zustimmung der Miteigentümerin abhängig mache, ist doch meine Weisung genau das Gegenteil

Danach erfolgte dann der Entwurf der mir per Fax zuging, dieser wurde zusammen mit der Vollmacht gefaxt.

Ich habe dann die Vollmacht zwar unterzeichnet, die Miteigentümerin aber eben noch nicht
Trotzdem ist der Anwalt ja bereits tätig geworden, obwohl ja bis dato noch keine Bitte zur Bearbeitung der Sache vorlag.
Wie kommen sie nun darauf das ich den Anwalt bereits beauftragte ?
Außerdem war die Vollmacht auf beide Eigentümer ausgelegt, kann diese als gültig angesehen werden, wenn nur einer bislang unterschrieben hat ?

Abschließend möchte ich noch auf den § 120 Brago hinweisen, wonach bei besonders einfachen schreiben eine geringere Gebühr anfällt
Gibt es eine ähnliche Vorschrift in der RVG ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Juli 2015 | 04:01

Nachfrage 1:
"War das nicht eindeutig genug formuliert ?"


Das wird dier konkrete Prüfung des Fax aufzeigen in Verbindung mit dem Hinweis des Kollegen, warum er sich ggf nicht an die Weisung gehalten hat.



Nachfrage 2:
"Wie kommen sie nun darauf das ich den Anwalt bereits beauftragte ?"

Indem Sie nach dem Beratungsgespräch die Vollmacht unterzeichneten.


Nachfrage 3:
"Außerdem war die Vollmacht auf beide Eigentümer ausgelegt, kann diese als gültig angesehen werden, wenn nur einer bislang unterschrieben hat ?"

Nein.


Die Frage ist vielmehr, ob Sie durch Ihre Unterschrift allein verpflichtet wurden.



Nachfrage 4:
"§ 120 Brago hinweisen, wonach bei besonders einfachen schreiben eine geringere Gebühr anfällt.Gibt es eine ähnliche Vorschrift in der RVG ?"

Ja.

Die Vorschrift finden Sie unter : http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html

Und dort namentlich unter Ziffer 2301.

Bewertung des Fragestellers 21. September 2015 | 00:33

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Ich muss die Bewertung leider ändern
Eig könnte sich der Anwalt die Antwort auf diese Bewertung sparen, da sie noch viel zu gut war

Zu den bereits bemängelten Dingen musste ich noch zwei Dinge erfahren :
Zum einen ist eine Vollmacht keine Auftragsbestätigung
Es ist eine Vollmacht
Zum zweiten steht schon im Gesetz, dass auf einer Vollmacht zB keine Vereinbarungen über Preise oder Vereinbarungen zu stehen haben
Der Anwalt hat auf nichts hingewiesen
Es gibt noch einige andere Kleinigkeiten, die hier keinen Platz haben
Die Antwort hat mir jedenfalls nicbt weitergeholfen
Der Anwalt hat sich mit seinen "ein Wort Antworten " im zweiten Teil erkennbar kaum Mühe gegeben

"
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4/5,0

Ich muss die Bewertung leider ändern
Eig könnte sich der Anwalt die Antwort auf diese Bewertung sparen, da sie noch viel zu gut war

Zu den bereits bemängelten Dingen musste ich noch zwei Dinge erfahren :
Zum einen ist eine Vollmacht keine Auftragsbestätigung
Es ist eine Vollmacht
Zum zweiten steht schon im Gesetz, dass auf einer Vollmacht zB keine Vereinbarungen über Preise oder Vereinbarungen zu stehen haben
Der Anwalt hat auf nichts hingewiesen
Es gibt noch einige andere Kleinigkeiten, die hier keinen Platz haben
Die Antwort hat mir jedenfalls nicbt weitergeholfen
Der Anwalt hat sich mit seinen "ein Wort Antworten " im zweiten Teil erkennbar kaum Mühe gegeben


ANTWORT VON

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