Guten Tag,
ich möchte Ihre Amfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben Sie als Mieter Erhaltungsmaßnahmen des Vermieters zu dulden, vgl. § 555a BGB:
Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).
Wenn zur Durchführung dieser Maßnahmen das Betreten der Mietwohnung erforderlich ist, besteht eine entsprechende Duldungspflicht. Sie müssen daher den Schornsteinfeger nach entsprechender Ankündigung in die Wohnung lassen.
Allerdings reicht für die Ausführung der beschriebenen Arbeit eine Person aus, so dass Sie den Zutritt eines zweiten Fegers verweigern können.
Die Verschmutzungen hat grundsätzlich der Vermieter zu beseitigen, vgl. § 558a Abs. 3 BGB:
Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Sehr geehrter Herr Anwalt,
Es gibt in meinem Mietshaus keine Ölheizung und keine Gasheizung. Es gibt keinen Heizkessel und keine Brennstoffe im Haus. Es gibt keine abgaserzeugende Heizung.
Geheizt wird mit Fernwärme.
Es gibt demnach keine gesetzliche Pflicht meines Vermieters, einen Schornsteinfeger zu beauftragen.
Trotzdem droht mir der Schornsteinfeger in einem Schreiben mit Meldung beim Ordnungsamt und Zusatzkosten, wenn ich ihn nicht in meine Wohnung lasse.
Ist diese Strafandrohung gerechtfertigt, obwohl es für mein Haus keine Pflicht gibt, einen Schornsteinfeger zu beauftragen?
Sie sollten zunächst mit dem Vermieter abklären, worauf sich die angebliche Pflicht zur jährlichen Prüfung gründen soll.
Sollte tatsächlich keine Pflicht bestehen, weil keine im Haus ist, besteht auch keine Duldungspflicht Ihrerseits.
Ggf fragen Sie den Schornsteinfeger, worauf sich sein Zutrittsverlangen begründet.