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Muss ich den Kanalanschluss wegen Sanierung erneut Bezahlen?

21. April 2008 11:07 |
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Baurecht, Architektenrecht


Zusammenfassung

Muss ich die Anschlussgebühren für unseren Kanal ein zweites Mal innerhalb von 2 Jahren voll bezahlen, oder kann ich Einspruch einlegen, um dieser Zahlung zu entgehen?

Nach dem hessischen Kommunalabgabengesetz und der Wasserversorgungssatzung der Stadt sind Sie grundsätzlich zur Tragung der Kosten verpflichtet. Allerdings besagt die Satzung, dass die Kostenübernahme für die Unterhaltung der Anschlussleitung für 20 Jahre entfällt, wenn die Kosten für die Herstellung bzw. Erneuerung der Anschlussleitung vom Anschlussnehmer gezahlt wurden.

Hallo,
Wir haben 2005 ein Haus gebaut und hierfür unser Grundstück an das öffentliche Abwassernetz anschließen lassen. Das Ganze hat uns damals mehrere tausend Euro gekostet.

Jetzt wurden wir letzte Woche von einem Mitarbeiter der Stadt, persönlich, angesprochen, das der Kanal vor unserem Haus verrottet sei und ausgetauscht werden müsse. (Nur vor unserem Haus und dem unseres Gegenüberliegenden Nachbarn) Die Erdarbeiten würden uns nicht in Rechnung gestellt, allerdings die Gebühren für das Neuanschließen unseres Anschlusses an die neuen Kanalrohre. ca 500€-800€

Uns stellt sich nun die Frage ob wir die Anschlussgebühren für unseren Kanal wirklich ein zweites mal innerhalb von 2 Jahren voll bezahlen müssen, oder wir hier Einspruch einlegen können, um dieser Zahlung zu entgehen.

Zur Info: Der obere Teil der Straße wurde bereits vor 3 Jahren komplett Saniert, hier wurden also die Kanalrohre schon ausgetauscht, bevor wir mit den Bauplanungen überhaupt begonnen haben. Lediglich die letzten 120 Meter bis zu unserem Haus wurden damals nicht Saniert.

Sehr geehrter Fragesteller,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Nach § 11 des hessischen Kommunalabgabengesetzes können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Darunter fallen auch die Kosten, die für die Erneuerung der Wasserversorgung anfallen. Die Wasserversorgung bietet den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke regelmäßig einen dauerhaften Vorteil. Damit wären Sie grundsätzlich zur Tragung der Kosten verpflichtet.

Etwas anderes ergibt sich aber aus § 4 Abs. 3 Wasserversorgungssatzung der Stadt Gudensberg in der Fassung vom 15.11.2001, geändert durch Änderungssatzungen vom 07.05.2002 und 08.02.2007. Danach sind durch die Grundstückseigentümer zwar grundsätzlich die Kosten zu tragen. Satz 3 der Vorschrift besagt aber, dass die Übernahme der Kosten für die Unterhaltung der Anschlussleitung auf die Dauer von 20 Jahren entfällt, sofern die Kosten für die Herstellung bzw. Erneuerung der Anschlussleitung vom Anschlussnehmer gezahlt worden sind.
Nach Ihren Angaben haben Sie 2005 den Anschluss an die Wasserversorgung bezahlt. Somit ist die zwanzigjährige Frist offensichtlich noch nicht abgelaufen.
Danach haben Sie keine Kosten zu tragen; ein Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung hat somit Aussicht auf Erfolg.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

Rückfrage vom Fragesteller 21. April 2008 | 12:17

Danke für die schnelle Antwort.

Mir stellt sich allerdings noch die Frage, ob die von Ihnen genante Satzung (WWS) Auch wirklich Anwendung auf unseren Abwasserkanel findet um den es hier geht.

Für die Entwässerung hat die Stadt Gudensberg nämlich eine eigene Entwässerungssatzugn erlassen (http://www.gudensberg.de/pdf_docs/EWS.pdf)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. April 2008 | 13:13

Sehr geehrter Fragesteller,

dafür, dass ich die Entwässerungssatzung bei meiner Recherche übersehen habe, muss ich mich entschuldigen.

Leider ergibt sich dadurch ein anderes Ergebnis. In der Entwässerungssatzung gibt es keine Regel, welche der Wasserversorgungssatzung entspricht. Deshalb sind Sie als Grundstückseigentümer nach § 22 Abs. 1 Entwässerungssatzung verpflichtet, die Kosten zu tragen. Auch ein Vorgehen gegen die Satzung selbst scheint mir wenig erfolgversprechend. Denn die Satzung konkretisiert hier nur das Kommunalabgabengesetz.


Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

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