Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Nach § 11 des hessischen Kommunalabgabengesetzes können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Darunter fallen auch die Kosten, die für die Erneuerung der Wasserversorgung anfallen. Die Wasserversorgung bietet den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke regelmäßig einen dauerhaften Vorteil. Damit wären Sie grundsätzlich zur Tragung der Kosten verpflichtet.
Etwas anderes ergibt sich aber aus § 4 Abs. 3 Wasserversorgungssatzung der Stadt Gudensberg in der Fassung vom 15.11.2001, geändert durch Änderungssatzungen vom 07.05.2002 und 08.02.2007. Danach sind durch die Grundstückseigentümer zwar grundsätzlich die Kosten zu tragen. Satz 3 der Vorschrift besagt aber, dass die Übernahme der Kosten für die Unterhaltung der Anschlussleitung auf die Dauer von 20 Jahren entfällt, sofern die Kosten für die Herstellung bzw. Erneuerung der Anschlussleitung vom Anschlussnehmer gezahlt worden sind.
Nach Ihren Angaben haben Sie 2005 den Anschluss an die Wasserversorgung bezahlt. Somit ist die zwanzigjährige Frist offensichtlich noch nicht abgelaufen.
Danach haben Sie keine Kosten zu tragen; ein Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung hat somit Aussicht auf Erfolg.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Danke für die schnelle Antwort.
Mir stellt sich allerdings noch die Frage, ob die von Ihnen genante Satzung (WWS) Auch wirklich Anwendung auf unseren Abwasserkanel findet um den es hier geht.
Für die Entwässerung hat die Stadt Gudensberg nämlich eine eigene Entwässerungssatzugn erlassen (http://www.gudensberg.de/pdf_docs/EWS.pdf)
Sehr geehrter Fragesteller,
dafür, dass ich die Entwässerungssatzung bei meiner Recherche übersehen habe, muss ich mich entschuldigen.
Leider ergibt sich dadurch ein anderes Ergebnis. In der Entwässerungssatzung gibt es keine Regel, welche der Wasserversorgungssatzung entspricht. Deshalb sind Sie als Grundstückseigentümer nach § 22 Abs. 1 Entwässerungssatzung verpflichtet, die Kosten zu tragen. Auch ein Vorgehen gegen die Satzung selbst scheint mir wenig erfolgversprechend. Denn die Satzung konkretisiert hier nur das Kommunalabgabengesetz.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)