Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir mitgeteilten Informationen gerne beantworten möchte.
Ich kann Ihren Unmut verstehen, denn die Nichterstattung der offenen Posten trotz des eindeutigen Fehlers des ACE ist natürlich völlig inakzeptabel!
Generell haben Sie aufgrund der Pflichtverletzung der ACE einen Anspruch auf Schadensersatz. Auf den ACE-Euromobilschutz kommt es nicht an. Danach haben Sie so gestellt zu werden, wie sie stünden, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetroffen wäre. Dann wären auf jeden Fall die Automatengebühren nicht angefallen (soweit Sie im Taxi nicht mit der Karte zahlen konnten).
Auch eine angemessen Aufwandsentschädigung von bis zu 25,-- € ist ersatzfähig, dann wären aber auch die Portokosten mit abgegolten. Da ersichtlich Verzug des ACE vorliegt, sind auch die Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
Sehr geehrter Herr Hellmann,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Ich habe noch eine Bitte: Könnten Sie Ihre Antwort noch mit den entsprechenden Paragraphen untermauern?
Herzlichen Dank und freundliche Grüße
Gerne doch:
§ 249 BGB
- woraus sich eine Schadenseratzpflicht dem Grunde nach wegen der Vertragsverlöetzung ergibt.
§ 249 BGB
- daraus ergibt sich der Grundsatz der Naturalrestitution (so gestellt zu werden als sei das schädigende Ereignis nicht eingetreten).
Tipp: Behalten Sie doch den betreffenden Betrag einfach bei der Rechnung ein und schieben so den schwarzen Peter zum ACE (Stichwort: Kosten und Aufwand der Rechtsverfolgung)
RA Hellmann