Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich gibt es hinsichtlich der Lautstärkenzulässigkeit keinen Unterschied, ob dies jemand privat oder beruflich tätigt.
Es kommt virelmehr auf den Ort der jeweiligen Beschallung an, die in einem reinen Wohngebiet niedriger auszufallen hat, als z.B. in einem Gewerbegebiet.
Es obliegt Ihnen dann die Pflicht die zulässigen Grenzen mittels Hilfsmitteln (Schalldämmung o.ä. einzuhalten.
Die Ruhezeiten sind zwischen 13 und 15 Uhr, sowie ab 22 bis 7 Uhr in Wohnungen einzuhalten. diese sind auch allgemein gültig und von der Rechtsprechung anerkannt (BGH V ZB 11/98
).
Wenn die jeweiligen Lärmwerte überschritten werden, können Sie zunächst abgemahnt werden und bei wiederholten Verstößen sogar fristlos gekündigt werden (§ 543 BGB
).
Die Lärmwerte in Bezug auf die immer zulässige Zimmerlautstärke wurden vom LG Hamburg wie folgt definiert:
"Das Gericht stellte zunächst fest, daß die Formulierung "Zimmerlautstärke" bei Streitigkeiten um Ruhestörungen durchaus geeignet sei, zu entscheiden, ob die Lautstärke einer Musikwiedergabe noch oder nicht mehr vom Nachbarn hinzunehmen sei. Es sei in derartigen Fällen nicht erforderlich, eine Höchstgrenze in Dezibel festzulegen.
Musik in einer Lautstärke, die deutlich vernehmbar über das Zimmer hinaus in die Nachbarwohnung dringt, ist nicht in Zimmer-lautstärke, so das Gericht.
Zimmerlautstärke setzt nach Ansicht des Gerichtes aber nicht voraus, "dass sich die Vernehmbarkeit der Musik auf den Raum des Wiedergabegerätes beschränkt und keine Geräusche zum Nachbarn dringen, denn eine Lautstärke, die unter den gegebenen Umständen ein befriedigendes Hörergebnis gestattet, muß dem Mieter einer Wohnung möglich sein. Erst wenn die Lautstärke über das hinausgeht, was unter Einbeziehung der baulichen Verhältnisse nicht mehr als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringt, wird das Maß der Zimmerlautstärke überschritten."
Im Übrigen sind Lautstärken, die einen Wert von 40 dB tagsüber bzw. 30 dB nachts überschreiten, stellen grundsätzlich eine Überschreitung der Zimmerlautstärke dar (LG Kleve, DWW 1992, 26
).
Sofern Sie also diese Werte überschreiten sollten, kann nicht mehr von einer Zimmerlautstärke gesprochen werden und sind zu vermeiden.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: