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Musik-Lärmbelästigung (beruflich + privat im Miethaus

3. Mai 2011 10:07 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Mietrecht – Fragen 03.05.11 – Lärmbelästigung – Schallpegel - Gutachten

Guten Tag,
bei meiner Frage bitte ich um detaillierte Auskunft über die mögliche Lautstärke meiner Stereoanlage in einem Einfamilienhaus bei Benennung der Möglichkeiten und Grenzen incl. der rechtlichen Konsequenzen bei Überschreiten der rechtlich zugelassenen Lautstärke – und vor allem, wie die Werte ermittelt werden können.
Hintergrund:
Ich bewohne ein kleines Hinterhaus auf einem Grundstück neben dem Haus meiner Vermieter. Entfernung zum Vermieter-Haus ca. 3 Meter. Die Häuser befinden sich auf einem ca. 1.100 qm Grundstück mit „gemeinsamen" Garten.
Da ich gelegentlich, aus privaten und beruflichen Gründen sehr gern sehr laut Musik höre und beruflich hören muss, aus diesem Grund auch seit vielen Jahren nur in gemieteten Häusern wohne, möchte ich jetzt aus gegeben Anlass die rechtlichen Zahlen, Daten und Fakten
• der Zulässigkeit ,
• der Kontrollmöglichkeit,
• der zulässigen Messdaten,
• sowie der rechtlichen Konsequenzen bei Nichteinhalten der zulässigen Beschallung
in Erfahrung bringen.
Dieses betrifft zudem die Frage ob und wieweit die Lärmbelästigung unterschieden wird bei
• privater und bei
• beruflicher Nutzung
Wie kann ich in Erfahrung bringen, mit welchen Daten ich mich im rechtlich gesicherten Rahmen bewege? (es kann sich bei denen, die sich beschwere ja auch um eine gefühlte Lärmbelästigung handeln)
Was kann mir passieren, wenn ich den zulässigen Rahmen überschreite – auch wiederholt überschreite.
Wann kann ich in welchen Abständen /stündlich, täglich, wöchentlich – zu welcher Tageszeit – wie laut (bei geschlossenen Fenstern) Musik hören – wie erfahre ich den zulässigen Pegel – mit welchem Messgerät - und wenn, wo muss dieses aufgestellt werden?
Wie laut kann ich bei geöffnetem Fenster Musik/Radio hören?
Ziel: Gern möchte ich meine Grenzen und Möglichkeiten rechtlich in Erfahrung bringen, ebenso die rechtlichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Grenzen.
Dazu habe ich gegoogelt und zum Thema: Gutachten einiges in Erfahrung gebracht – bevor ich jedoch Kosten für ein Gutachten in Kauf nehme, wähle ich gern diesen Weg – und freue mich auf eine rechtlich fundierte Auskunft Ihrerseits.

Mit besten Grüßen

***** – u.a. Radiomoderatorin – aus diesem Grund muss ich meine Sendungen, bzw. die Musiktitel zu verschieden Lautstärken testen – tagsüber, wie auch nachts.

5. Baustein 3 „Gutachten schreiben" 600,-€
4 Stunden a’ 150 € (Pauschale bei einer Lärmquelle )
Im Standardfall kostet das Gesamtgutachten also Baustein 1+2+3 = 1700 € netto + 19 % MWst. abzüglich 2 %
Skonto bei Freigabe Bankeinzug = 1982,54 €. Der Bankeinzug erfolgt bausteinweise nach Teilauftragserteilung.
Damit ergibt sich für Sie automatisch sowohl eine Risikominimierung als auch eine kontoschonende und noch
zinslose Ratenzahlung.
Mehrpreise:
pro Zusatzwoche ( ab der 3.) netto je 100,- €, die Sie während des Meßeinsatzes jederzeit nachbestellen
können. Für Langzeiteinsätze Sonderrabatte nach Vereinbarung.
Brumm – und Tieftonerfassung nach Vereinbarung
12 statt 6 h Gesamtaufnahmedauer pro Messkoffereinsatz nach Vereinbarung

3. Mai 2011 | 10:36

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

grundsätzlich gibt es hinsichtlich der Lautstärkenzulässigkeit keinen Unterschied, ob dies jemand privat oder beruflich tätigt.
Es kommt virelmehr auf den Ort der jeweiligen Beschallung an, die in einem reinen Wohngebiet niedriger auszufallen hat, als z.B. in einem Gewerbegebiet.

Es obliegt Ihnen dann die Pflicht die zulässigen Grenzen mittels Hilfsmitteln (Schalldämmung o.ä. einzuhalten.

Die Ruhezeiten sind zwischen 13 und 15 Uhr, sowie ab 22 bis 7 Uhr in Wohnungen einzuhalten. diese sind auch allgemein gültig und von der Rechtsprechung anerkannt (BGH V ZB 11/98 ).

Wenn die jeweiligen Lärmwerte überschritten werden, können Sie zunächst abgemahnt werden und bei wiederholten Verstößen sogar fristlos gekündigt werden (§ 543 BGB ).

Die Lärmwerte in Bezug auf die immer zulässige Zimmerlautstärke wurden vom LG Hamburg wie folgt definiert:

"Das Gericht stellte zunächst fest, daß die Formulierung "Zimmerlautstärke" bei Streitigkeiten um Ruhestörungen durchaus geeignet sei, zu entscheiden, ob die Lautstärke einer Musikwiedergabe noch oder nicht mehr vom Nachbarn hinzunehmen sei. Es sei in derartigen Fällen nicht erforderlich, eine Höchstgrenze in Dezibel festzulegen.

Musik in einer Lautstärke, die deutlich vernehmbar über das Zimmer hinaus in die Nachbarwohnung dringt, ist nicht in Zimmer-lautstärke, so das Gericht.
Zimmerlautstärke setzt nach Ansicht des Gerichtes aber nicht voraus, "dass sich die Vernehmbarkeit der Musik auf den Raum des Wiedergabegerätes beschränkt und keine Geräusche zum Nachbarn dringen, denn eine Lautstärke, die unter den gegebenen Umständen ein befriedigendes Hörergebnis gestattet, muß dem Mieter einer Wohnung möglich sein. Erst wenn die Lautstärke über das hinausgeht, was unter Einbeziehung der baulichen Verhältnisse nicht mehr als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringt, wird das Maß der Zimmerlautstärke überschritten."

Im Übrigen sind Lautstärken, die einen Wert von 40 dB tagsüber bzw. 30 dB nachts überschreiten, stellen grundsätzlich eine Überschreitung der Zimmerlautstärke dar (LG Kleve, DWW 1992, 26 ).

Sofern Sie also diese Werte überschreiten sollten, kann nicht mehr von einer Zimmerlautstärke gesprochen werden und sind zu vermeiden.


ANTWORT VON

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