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Multiple Choice Fragen mit Minus-Punkten (Hochschulklausur)

20. März 2008 22:15 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich studiere an einer Fachhochschule in Bayern.

Letztes Semester hatte ein Professor einen Klausur gestellt, die mit offenen Fragen war und mit zwei Multiple Choice Fragen.
Bei der Beantwortung der Multiple Choice Fragen wurden Minus-Punkte vergeben.

Beispiel:

Gesamtpunktzahl: 100
Bestanden bei mind. 50 Punkten
Offene Fragen: 55 Punkte
Multiple Choice Fragen: -10 Punkte
Gesamtpunktzahl: 45 Punkte
--> Durchgefallen

Die Punkte der Multiple Choice Fragen werden also mit den Punkten der offenen Fragen verrechnet.
Im o.g. Beispiel wäre man also durchgefallen, weil man sich "gewagt" hat, die Multiple Choice Fragen zu beantworten.

Nun würde mich interessieren, ob es "erlaubt" ist, dass es Minuspunkte gibt und wie die Chancen stehen, die Klausur doch bestanden zu haben, wenn es tatsächlich so einen Fall in diesem Semester geben würde?

Würde sich an dem Fall etwas ändern, wenn die Punkte NUR zwischen dem Multiple Choice Teil verrechnet werden?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.

20. März 2008 | 23:53

Antwort

von


(36)
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94344 Wiesenfelden
Tel: 09966/7793004
Web: https://www.domsz.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

zunächst vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf dieser Plattform zur Beantwortung eingestellt haben.
Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf
die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.

Nun zu Ihrer Frage:

Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie eventuell an der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg studieren. Sollte dies nicht der Fall sein, so macht das auch nichts, da dies an Ihrem Fall auch nichts ändert. Die allgemeine Prüfungsordnung dieser FH, so wie auch der meisten anderen FHs in Bayern gibt keine Vorgaben dazu, wie einzelne Klausuren zu bewerten sind. Die Bewertung und der Bewertungsschlüssel liegt also grundsätzlich im Ermessen der Lehrkräfte. Solange die Bewertungsmethode bei allen Prüflingen gleich angewendet wird, dürfte hier nichts rechtswidriges zu beanstanden sein. Auch gibt es kein Verbot für Negativbepunktungen. Auch die Art der Verrechnung der Punkte zwischen den einzelnen Teilen der Klausur obliegt dem Klausurenersteller bzw. -bewerter.

Grundsätzlich sind Prüfungsleistungen an einer Hochschule durch das Verwaltungsgericht überprüfbar, da sie Verwaltungsakte darstellen. Sollten Sie bei einer der nächsten Klausuren der Meinung sein, dass Sie ungerecht benotet wurden, dann können Sie entweder Widerspruch einlegen oder gleich die Klausur durch das Bayerische Verwaltungsgericht in Ansbach überprüfen lassen. In Ihrem Fall wäre die 2. Kammer zuständig.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Domsz
Rechtsanwalt


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