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Müssen andere Menschen mich mit dem Künstlernamen ansprechen?

10. Januar 2013 14:48 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Guten Tag,

ich habe einen im Personalausweis anerkannten und eingetragenen Künstlernamen. In der Öffentlichkeit arbeite ich seit vielen Jahren unter diesem Namen. Desweiteren wurde auch ein Patent so angemedet. Hier meine Frage an Sie:

- Gibt es eine Rechtsgrundlage, dass andere Menschen mich mit dem Künstlernamen ansprechen müssen? Habe ich das Recht so angesprochen zu werden?

- Im Personalausweis und Reisepass ist mein Künstlername eingetragen. Wie sieht es mit der Eintragung im Führerschein aus? Habe ich ein Recht auf Eintragung?

Mir sind alle rechtlichen Situationen um den Künstlernamen bekannt. Die oben genannten Fragen stehen allerdings offen. Schwammige Antworten habe ich zu diesen Fragen schon viele erhalten. Ich benötige hier eine klare Rechtsgrundlage, mit der ich im Bedarfsfall vorgehen kann. Es wäre wirklich von Vorteil, wenn Sie genau diese Fragen schon des öfteren behandelt haben. Ich würde mich über klare und kurze Antworten, wie ja oder nein freuen.

Vielen Dank im Voraus.

10. Januar 2013 | 17:11

Antwort

von


(1107)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Die Rechtsgrundlage würde ich in dem rechtmäßig eingetragenen Namen in Ihrem Paß bzw. Personalausweis sehen.
Dies ist insoweit Ihr eingetragener Name. Daher haben Sie natürlich auch Anspruch darauf mit diesem Namen angesprochen zu werden.

Bezüglich des Führerscheins würde ich die Rechtsgrundlage im StVG sehen.

Konkret sagt § 2 Abs. 6 StVG :

„(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h mitzuteilen und nachzuweisen
1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt."

Daher dürfte die Eintragung des Künstlernamens auch mit Bezug auf diese Regelung möglich sein.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
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